Rn. 1273

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(1)

Angehörige

Gemeint sind solche nach § 15 AO (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 36 EStG Rz 8); dies folgt aus dem gesetzgeberischen Hinweis auf diese Vorschrift, würde sich darüber hinaus auch aus allgemeinen Grundsätzen ergeben. Eine sittliche Verpflichtung zur Pflegeleistung ist nicht erforderlich, sie unterstellt der Gesetzgeber bei Angehörigen stillschweigend.

(2)

Andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht iSd § 33 Abs 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen

Im Umkehrschluss zu (1) handelt es sich bei "anderen Personen" nicht um Angehörige iSd § 15 AO. Obwohl § 3 Nr 36 S 1 EStG von einer "sittlichen Pflicht" spricht und § 33 Abs 2 EStG von "sittlichen Gründen", dürfte kein sachlicher Unterschied bestehen (kritisch zu dieser Ungenauigkeit Bergkemper, FR 1996, 189, 195). An die "sittliche Pflicht" dürfen keine sachwidrig hohen Anforderungen gestellt werden (BFH BStBl II 1997, 199). Die Grundsätze zu § 33 Abs 2 EStG gelten hier entsprechend, s § 33 Rn 160–178 (Nacke). Die FinVerw (OFD Ffm vom 12.07.2013, DStR 2013, 2060) nimmt eine solche sittliche Pflicht idR an, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 36 EStG Rz 8 bejaht zu Recht darüber hinaus auch eine solche bei der Pflege eines Partners einer langjährigen Lebensgemeinschaft oder der Pflege einer Nachbarin, die ihrerseits langjährig nahe Angehörige des StPfl gepflegt hat.

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