Rn. 1253

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für den Begriff der Angehörigen gilt wie bei § 3 Nr 36 EStG (s Rn 1273) § 15 AO (auch wenn der Gesetzgeber darauf nicht verweist, s BT-Drucks 18/3017, 41). Im Gegensatz zu § 3 Nr 36 EStG sind aber nicht auch andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht iSd § 33 Abs 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen (s Rn 1274), in die Begünstigung einbezogen. Zur verfassungsrechtlichen Seite deswegen s Rn 1247c.

 

Rn. 1253a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit (BT-Drucks 18/3017, 41 schweigt dazu ebenfalls) ist wie bei § 3 Nr 36 EStG der § 14 Abs 1, § 15 SGB XI heranzuziehen; s Rn 1274 gilt entsprechend.

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