Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
eca) § 3 Nr 36 EStG aF (bis einschließlich VZ 2016)
Rn. 1274a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 36 EStG aF stellte Einnahmen für folgende Leistungen steuerfrei:
- Leistungen zur Grundpflege
- Leistung zur hauswirtschaftlichen Versorgung
Rn. 1274b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger waren jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach § 37 SGB XI aF nicht überstiegen (OFD Ffm vom 12.07.2013, DStR 2013, 2060). Nicht steuerfrei waren vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen, auch wenn die Gesamtvergütung unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI aF blieb (OFD Ffm vom 12.07.2013, DStR 2013, 2060).
Rn. 1274c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
OFD Ffm vom 12.07.2013, DStR 2013, 2060 wendete § 3 Nr 36 EStG aF außer auf Leistungen an Pflegebedürftige iSd § 36 EStG auch auf vergleichbare Fälle von weitergeleiteten Erstattungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von Hilfsbedürftigen an wie zB:
- Erstattungen von Krankenversicherung nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen, für selbst beschaffte Haushaltshilfen (§ 38 Abs 4 SGB V) und Verhinderungspflege nach § 39 SGB V sowie für entsprechende Leistungen nach dem BVG und von Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären
- Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
- Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
- Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und Leistungen der freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung), wenn der Betreffende trotz Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist bzw im Einzelfall sein sollte
- Leistungen im Sozialhilferecht nach SGB XII
- entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
Zu beachten ist, dass Steuerecht und Sozialrecht hier ggf auseinanderfallen können, es kam für die Steuerfreiheit ausschließlich auf die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr 36 EStG aF an.
ecb) § 3 Nr 36 EStG nF (ab 01.01.2017)
Rn. 1274d
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 36 EStG nF stellt ab 01.01.2017 (s Rn 1270b) Einnahmen für folgende Leistungen steuerfrei:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Hilfen bei der Haushaltsführung.
Rn. 1274e
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Neufassung ist eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neufassung der §§ 4, 36, 37 SGB XI durch das PSG II (BT-Drucks 18/9518), dh das 2. Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2424). § 4 Abs 1 S 1 SGB XI legt die Leistungen der Pflegeversicherung fest: Es sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an
- körperbezogenen Pflegemaßnahmen
- pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
- Hilfen bei der Haushaltsführung
- Kostenerstattung, soweit nach SGB XI vorgesehen.
Rn. 1274f
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nach § 36 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2–5 (s Rn 1277 b, zu Pflegegrad 1 s Rn 1271b) bei häuslicher Pflege Anspruch auf die in s Rn 1274e Spiegelstrich 1–3 genannten Leistungen, diese werden als häusliche Pflegehilfe legaldefiniert.
Rn. 1274g
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Pflegeunterstützungsgeld: § 44a Abs 3 SGB XI sieht bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegezeitG (dh maximal 10 Arbeitstage) unter den dortigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld vor, der aber mE nicht unter § 3 Nr 36 EStG fällt (glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 123 (41. Aufl 2022);). Der Gesetzgeber wäre aber rechtspolitisch aufgefordert, künftig dieses auch freizustellen. Zum Verfassungsrecht s Rn 1270a.