Rn. 49

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Sonderunterstützung wurde im Familienhaushalt beschäftigten Frauen gewährt, deren Arbeitsverhältnis vom ArbG nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats durch Kündigung aufgelöst worden ist (§ 9 Abs 1 S 2 Hs 1 MuSchG aF). Diese Regelung in § 12 MuSchG wurde jedoch durch Art 1 Nr 8, Art 7 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2110 ab 01.01.1997 aufgehoben. Dennoch findet sich in § 3 Nr 1 Buchst d EStG noch dieser Hinweis auf ein längst aufgehobenes Gesetz, dies sollte redaktionell längst bereinigt sein.

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