Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
fa) Allgemeines
Rn. 2599q
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wie bereits unter s Rn 2599h ausgeführt, enthält § 3 Nr 71 Buchst b EStG nF einen gegenüber der Altfassung neuen Tatbestand. Zum Hintergrund desselben aufgrund der Einführung des EXIT-Zuschusses s Rn 2599a.
fb) Tatbestandsvoraussetzungen im Überblick
Rn. 2599r
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 71 Buchst b EStG nF stellt einen Zuschuss steuerfrei anlässlich der Veräußerung eines KapGes-Anteils iSd Buchst a iHv 25 % des Veräußerungsgewinns (Definition in S 2, Ergänzung in S 3) steuerfrei unter 5 kumulativen Voraussetzungen:
Beschreibung der Voraussetzung |
Rechtsgrundlage in § 3 Nr 71 Buchst b EStG nF |
Der Veräußerer muss eine natürliche Person sein |
S 1 Doppelbuchst aa |
Bei Anteilserwerb wurde bereits ein Zuschuss nach Buchst a gezahlt und nicht zurückgefordert |
S 1 Doppelbuchst bb |
Der veräußerte Anteil wurde frühestens nach 3 und spätestens nach 10 Jahren nach Anteilserwerb wieder veräußert |
S 1 Doppelbuchst cc |
Der Veräußerungsgewinn (S 2) beträgt mindestens TEUR 2 |
S 1 Doppelbuchst dd |
Der Zuschuss ist auf 80 % der AK begrenzt |
S 1 Doppelbuchst ee |
Rn. 2599s
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Zuschusshöhe iHv 25 % des Veräußerungsgewinns ergibt sich aus Tz 5.2 der RL 2016 (s Rn 2597c). Eine absolute Obergrenze gibt es beim Zuschuss jedoch nicht (Gragert, NWB 31/2017, 2326).
fc) Der Veräußerer muss eine natürliche Person sein (§ 3 Nr 71 Buchst b S 1 Doppelbuchst aa EStG nF)
Rn. 2599t
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Eine Veräußerung des KapGes-Anteils insbesondere durch eine GmbH/UG ist nicht begünstigt. S auch RL 2016 Tz 4.2 letzter Spiegelstrich (s Rn 2597c).
fd) Bei Anteilserwerb wurde bereits ein Zuschuss gezahlt und nicht zurückgefordert (§ 3 Nr 71 Buchst b S 1 Doppelbuchst bb EStG nF)
Rn. 2599u
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Diese Voraussetzung zeigt die Koppelung von Erwerbszuschuss und EXIT-Zuschuss. S auch RL 2016 Tz 4.2 letzter Spiegelstrich (s Rn 2597c).
fe) Der veräußerte Anteil wurde frühestens nach 3 und spätestens nach 10 Jahren nach Anteilserwerb wieder veräußert (§ 3 Nr 71 Buchst b S 1 Doppelbuchst cc EStG nF)
Rn. 2599v
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Mindesthaltefrist von 3 Jahren ist kongruent mit der für den Erwerbszuschuss in § 3 Nr 71 Buchst a S 2 Doppelbuchst aa EStG nF. Die Ausführungen unter s Rn 2598i gelten entsprechend.
ff) Der Veräußerungsgewinn beträgt mindestens TEUR 2 (§ 3 Nr 71 Buchst b S 1 Doppelbuchst dd und S 2, 3 EStG nF)
Rn. 2599w
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die TEUR-2-Grenze findet sich auch in Tz 4.1 vorletzter Spiegelstrich der RL 2016 (s Rn 2597c).
Rn. 2599x
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Veräußerungsgewinn wird legaldefiniert in S 2 des § 3 Nr 71 Buchst b EStG wie folgt:
|
Veräußerungspreis |
./. |
AK inklusive gezahltes Agio |
= |
Veräußerungsgewinn |
Rn. 2599y
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Dabei sind Erwerbsnebenkosten und Veräußerungskosten nicht zu berücksichtigen (§ 3 Nr 71 Buchst b S 3 EStG nF).
Rn. 2599z
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ein Veräußerungsgewinn kann nicht auch ein Veräußerungsverlust sein, weil der Veräußerungspreis die AK inklusive Agio übersteigen muss.
Rn. 2600
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei