Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
fa) Pauschalierung gemäß § 40b EStG
Rn. 2656
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Insoweit aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dem ArbN Beträge zustehen, können diese unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG steuerfrei einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zugewendet werden. Gleichzeitig besteht für sog Altverträge weiterhin die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs 2 EStG. Bei der Anwendung dieser Freistellungsmöglichkeit ist aufgrund von Übergangsregelungen eine detaillierte Prüfung nötig, welche Regelung zur Anwendung kommt.
Bis zum 31.12.2004 und damit bis zur Einführung des AltEinkG konnten Abfindungszahlungen nach den Vervielfältigungsregeln des § 40b Abs 2 S 3 und 4 EStG pauschal besteuert werden. Begünstigt waren Zahlungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse, der Höchstbetrag ermittelte sich durch die Multiplikation der Anzahl der Kj, in denen das Dienstverhältnis bestand, mit dem Betrag von EUR 1 752. Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten konnten steuerfrei zur Dotierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.
Ab dem 01.01.2015 konnten Beiträge anlässlich einer Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr 63 S 4 EStG begünstigt werden. Jedoch war es im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs 52a EStG idF 2005 möglich, die Pauschalierung des bisherigen 40b Abs 1 und 2 EStG idF 2004für Beiträge für eine Direktversicherung des ArbN und Zuwendungen an eine Pensionskasse weiter anzuwenden. Voraussetzung war, dass die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Der ArbN musste in diesem Falle gegenüber seinem ArbG anzeigen, dass er auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nr 63 EStG verzichtet (§ 52 Abs 6 S 1 EStG idF 2005).
Rn. 2657
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Mit der Einführung des BetrRentStG ab dem 01.01.2018 wurde die Begünstigung von Einzahlungen in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung erneut geändert, die Pauschalierungsmöglichkeit des § 40b EStG wurde jedoch in den Grenzen der bis zum 31.12.2017 bestehenden Rechtslage aufrecht erhalten. Gemäß § 52 Abs 4 S 14 EStG idF 2018 kann der ArbN die Pauschalierung für Abfindungen, wie sie bis zum 31.12.2004 bestand, weiter anwenden, dafür entfällt die ab dem 01.01.2018 geltende Vervielfältigungsregelung gemäß § 3 Nr 63 S 3 EStG idF 2018. Pauschal besteuert werden können damit die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlten Beiträge für eine Direktversicherung des ArbN oder Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde.
fb) Vervielfältigungsregel (§ 3 Nr 63 EStG)
Rn. 2658
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Mit Wirkung ab dem 01.01.2005 wurde in § 3 Nr 63 EStG der S 4 neu aufgenommen, wonach als Kompensation zu der bis dahin geltenden Pauschalierungsmöglichkeit eine Vervielfältigungsregel für Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeführt wurde. Diese Regelung galt bis zum 31.12.2017. Begünstigt waren die Beiträge des ArbG iHv EUR 1 800 multipliziert mit der Anzahl der Kj, in denen das Dienstverhältnis bestand. Voraussetzung war nicht, dass das Dienstverhältnis ein ganzes Kj bestand, ein Dienstbeginn am 31.12. reichte für die Berücksichtigung dieses Jahres aus. Jedoch wird dieser Höchstbetrag gekürzt um die vom ArbG in dem Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den 6 vorangegangenen Jahren (maximal bis 2005 zurückreichend) gezahlten nach den S 1 bis 3 steuerfrei gestellten Beiträgen. Häufig war es in diesen Fällen günstig, bei Vorliegen eines vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Vertrages die Pauschalierungsregelung in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt der ArbG unterstützte dies.
Rn. 2659
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Das BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) löst die bisherige Regelung durch eine Vervielfältigungsregelung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, die zwar weiter in Abhängigkeit von dem Bestehen des Dienstverhältnisses ist, aber in Bezug zu der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steht und damit dynamisch wirkt. Ab dem 01.01.2018 können für jedes Jahr des Bestehens des Dienstverhältnisses, maximal jedoch für 10 Jahre, 4 % der Betragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in eine der drei in S 1 des § 3 Nr 63 EStG genannten Vorsorgeeinrichtungen gezahlt werden (§ 3 Nr 63 S 3 EStG idF ab 2018). Maßgebend ist nur die Beitragsbemessungsgrenze im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, auch wenn der Betrag in einem anderen Kj mit einer dann anderen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wird.
Unabhängig davon, ob die Regelungen des § 3 Nr 63 EStG idF vor oder ab dem 01.01.2018 anwendbar ist oder die Pauschalierungsmöglichkeiten weiter bestehen, gilt Folgendes: ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von 3 Monaten vor dem Beendigung...