Rn. 433b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Durch die Änderung des § 3 Nr 12 S 1 EStG ab VZ 2014 (s Rn 412b) konterkarierte der Gesetzgeber diese BFH-Entscheidung. Durch die Umformulierung der Vorschrift dahingehend, dass zunächst wie bisher die 6 Festsetzungs-Varianten genannt werden, dann aber durch die Formulierung "zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden" ist nunmehr klargestellt, dass alle 6 Festsetzungs-Varianten nur dann steuerfrei sind, wenn der Ausweis im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen ist. Der Ausweis im Haushaltsplan entscheidet somit in allen Fällen auch über die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung (s BT-Drucks 18/1995, 104).

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