Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2156
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
(1) Zuschüsse (allgemein)
§ 3 Nr 62 S 2 EStG stellt die dort genannten "Zuschüsse" steuerfrei. Das Wort "Zuschüsse" verlangt eine eigene Beitragspflicht des ArbN, die der ArbG bezuschusst (BFH BStBl II 2016, 675).
Rn. 2156a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Zuschüsse des ArbG müssen sich beziehen auf Aufwendungen des ArbN für:
Rn. 2156b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung (s Rn 2159).
Rn. 2156c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auch die mit einer betrieblichen Pensionskasse (§ 1b Abs 3 BetrAVG) abgeschlossene Lebensversicherung ist begünstigt (R 3.62 Abs 3 S 1 LStR 2023). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang: Soweit der ArbN nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, sind die vom ArbG gezahlten Zuschüsse zur Lebensversicherung stpfl Arbeitslohn. Handelt es sich um eine Direktversicherung iSd § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG, so kann unter den Voraussetzungen des § 40b Abs 1, 2 EStG ("Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung") die LSt pauschaliert (mit einem Steuersatz von 20 %) werden. Soweit die Zuschüsse des ArbG zur Direktversicherung die Grenzen des § 3 Nr 62 S 3 EStG übersteigen, ist eine LSt-Pauschalierung nach § 40b Abs 1, 2 EStG zu prüfen, s Reuter, NWB F 3, 9437.
Rn. 2157
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
(3) Zuschüsse für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr 62 S 2 Buchst b EStG)
Genauso begünstigt sind Zuschüsse für eine freiwillige Versicherung in der der knappschaftlichen Rentenversicherung oder für die Selbstversicherung/Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 7 SGB VI; R 3.62 Abs 3 S 3 LStR 2023). Diese Erweiterung aufgrund Verwaltungsanweisung deckt zwar nicht unbedingt der Wortlaut, wohl aber der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie das Gebot der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG).
Rn. 2158
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
(4) Zuschüsse für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in der Berufsgruppe des ArbN (§ 3 Nr 62 S 2 Buchst c EStG)
Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der ArbN dazu aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in dieser Einrichtung sein muss. Daher ist zB der ArbG-Anteil an einem VBL-Erhöhungsbeitrag, der nach § 8 Abs 3 VersorgungstarifV iVm § 29 Abs 3 VBL-Satzung in den Fällen zu zahlen ist, in denen ein Angestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert ist, steuerfrei (BMF vom 23.09.1982, DStR 1982, 654).