Rn. 1278

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) kommt es für die Steuerfreiheit der Pflegeleistungen und des Umfangs der Steuerfreiheit (s Rn 1277ff) nicht darauf an, ob der Pflegebedürftige für die häusliche Pflege

 

Rn. 1279

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für die Frage der Pflegebedürftigkeit gelten die Ausführungen unter s Rn 1274 entsprechend. Zur Behandlung von zusätzlichen Leistungen durch den Pflegebedürftigen selbst (= stpfl) s Rn 1274b.

 

Rn. 1280

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 2 Nr 1 Buchst b Doppelbuchst bb des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) änderte § 3 Nr 36 S 2 EStG ab VZ 2018.

 

Rn. 1281

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber will dabei die Regelungen des S 1 auch auf Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen und auf die Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege übertragen. Da § 3 Nr 36 S 1 EStG auch den Entlastungsbetrag nach § 45b Abs 1 S 1 SGB XI in die Steuerfreiheit einbezog, war auch S 2 entsprechend anzupassen (BT-Drucks 372/18,39).

 

Rn. 1282

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach der BundesbeihilfeVO (vom 13.02.2009, BGBl I 2009, 326 mit weiteren Änderungen) wird eine Pauschalbeihilfe nach § 38a Abs 4 BBhV gezahlt, wenn die Pflegeleistungen in häuslicher Pflege nicht von Fachkräften erbracht werden. Nach § 39b BBhV sind bei Pflegegrad 1 auch entsprechende Aufwendungen beihilfefähig wie zB für den § 45b SGB XI-Entlastungsbetrag. Um diese vergleichbaren Leistungen auch in § 3 Nr 36 einzubeziehen, wurde S 2 angepasst (BT-Drucks 372/18, 39; Hörster, NWB 51/2018, 3816; Nacke, NWB 8/2019, 508).

 

Rn. 1283–1289

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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