Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ga) StPfl inländischen Gesellschafter (§ 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021)
Rn. 1540
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 sah Folgendes vor: Waren unbeschränkt StPfl (§ 7 Abs 2, 3 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd KStG, die weder Geschäftsleitung (§ 10 AO) noch Sitz (§ 11 AO) im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und die nicht gemäß § 3 Abs 1 KStG von der KSt befreit war (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, waren die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil stpfl, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfiel.
Rn. 1541
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 beseitigte also die Abschirmwirkung einer juristischen ausländischen Person. Gemeint war folgender Sachverhalt: Der Inländer ist mit mehr als 50 % an einer ausländischen juristischen Person beteiligt.
gb) Einkünfte von Zwischengesellschaften (§ 8 AStG aF bis einschließlich VZ 2021)
Rn. 1542
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 8 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 unterteilte zwischen "guten" (="aktiven") und "schlechten" (= "passiven") Einkünften. Soweit "schlechte" Einkünfte vorlagen, wurde die ausländische Gesellschaft als Zwischengesellschaft angesehen, falls diese Einkünfte einer niedrigen Besteuerung (dh Ertragsteuerbelastung unter 25 %, § 8 Abs 3 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) unterlagen.
Rn. 1543
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
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"Gute" (= aktive) Einkünfte des § 8 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 |
"Schlechte" (= passive) Einkünfte des § 8 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 |
(1) |
LuF |
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(2) |
Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen |
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(3) |
Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kfm Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, sofern nicht die Geschäfte überwiegend mit unbeschränkt StPfl, die nach § 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind oder solchen StPfl iSd § 1 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 nahestehenden Personen betrieben werden |
Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kfm Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, sofern die Geschäfte überwiegend mit unbeschränkt StPfl, die nach § 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind oder solchen StPfl iSd § 1 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 nahestehenden Personen betrieben werden |
(4) |
Handel, soweit nicht (a) ein unbeschränkt StPfl, der gemäß § 7 ASG aF bis einschließlich VZ 2021 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist oder eine einem solchen StPfl iSd § 1 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 nahestehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetz stpfl ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, es sei denn, der StPfl weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kfm Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen StPfl oder einer solchen nahestehenden Person ausübt oder (b) die ausländische Gesellschaft einem solchen StPfl oder einer solchen nahestehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft, es sei denn, der StPfl weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kfm Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen StPfl oder einer solchen nahestehenden Person ausübt |
Handel, soweit (a) ein unbeschränkt StPfl, der gemäß § 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist oder eine einem solchen StPfl iSd § 1 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 nahestehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes stpfl ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft oder (b) die ausländische Gesellschaft einem solchen StPfl oder einer solchen nahestehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft, |
(5) |
Dienstleistungen, soweit nicht (a) die ausländische Gesellschaft sich eines unbeschränkt StPfl, der gemäß § 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen StPfl iSd § 1 Abs 2 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stpfl ist oder (b) die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen StPfl oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der StPfl weist nach... |