Rn. 9

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das FamilienförderungsG (BStBl I 2000, 4) hatte zum Ziel, mit Wirkung vom 01.01.2000 die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Beschluss des BVerfG v 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182 umzusetzen. Danach ist neben dem sächlichen Kinderexistenzminimum auch der Betreuungsbedarf des Kindes bei der Bemessung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Dementsprechend wird die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes für die VZ 2000 und 2001 durch den Kinderfreibetrag und für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusätzlich durch den Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs 6 S 1 EStG) bewirkt.

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