Rn. 990

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Stiefeltern- oder Großelternteil, an den übertragen worden ist, erhält entweder einen Kinderfreibetrag und/oder den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsaufwand; in den Fällen des § 32 Abs 6 S 2, 3 und 6 EStG sind die verdoppelten Freibeträge bei den Übertragungsempfängern zu berücksichtigen. Ab dem VZ 2021 führt gemäß § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Mitübertragung des BEA-Freibetrags (s Rn 64, 901, 933). Beim Abzug der genannten Freibeträge bei der Veranlagung des Stiefelternteils – bzw des Großelternteils – ist der Anspruch auf das Kindergeld im Umfang des Kinderfreibetrags der ESt hinzuzurechnen, § 31 S 4 EStG. Der übertragende Elternteil verliert mit den Freibeträgen auch die übrigen v Kinderfreibetrag abhängenden Steuerentlastungen, ausführlich dazu s Rn 923.

 

Rn. 991

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Sind die Voraussetzungen des § 32 Abs 6 S 6 EStG für eine Übertragung der dort genannten Freibeträge gegeben, macht der danach berechtigte Elternteil sein Recht auf Übertragung nach § 32 Abs 6 S 6 EStG jedoch erst geltend, nachdem der oder die Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 11 EStG mit Zustimmung des anderen Elternteils an einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen worden ist, ist der ESt-Bescheid des Stiefelternteils oder Großelternteils nach § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu ändern.

 

Rn. 992–999

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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