Rn. 851
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Antrag auf Übertragung ist an das für den Antragsteller zuständige Wohnsitz-FA zu richten, eine Erklärung gegenüber der Familienkasse ist nicht bindend, Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 135 (03/2021); Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 181 (05/2023). Der Antragsteller muss darlegen, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags vorliegen (R 32.13 Abs 4 S 1 EStR 2012). Bestehen Zweifel am Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen, ist nach § 91 AO der andere Elternteil zu hören (R 32.13 Abs 4 S 5 EStR 2012). Das FA hat die Voraussetzungen für die Übertragung monatsweise zu prüfen, R 32.13 Abs 4 S 4 EStR 2012.
Rn. 852
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Antragstellung ist bis zum Eintritt der Bestandskraft der Veranlagung des StPfl möglich und kann in diesem Zeitraum auch zurückgenommen werden, FG BdW v 29.07.1992, 2 K 61/88, EFG 1993, 32; Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 135 (03/2021). Das Verlangen auf Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der den Antrag stellende Elternteil zwar über keine Einkünfte verfügt, über eine Zusammenveranlagung mit seinem neuen Ehegatten jedoch von den erhöhten Freibeträgen profitiert, FG Münster v 06.10.1997, 1 K 3684/97 E, EFG 1998, 98.
Rn. 853
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Übertragung des Kinderfreibetrags kommt nur für ein Elternpaar in Betracht, das nicht der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs 1 S 1 EStG unterliegt. Diese Voraussetzungen sind bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sowie bei nicht verheirateten Eltern gegeben, nicht aber bei Ehegatten, die ab dem VZ 2013 die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) beantragen.
Rn. 854
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs 6 S 6 EStG ergeben sich nicht deshalb, weil die Regelung zur Folge hat, dass bei demjenigen Elternteil, der zwar (Bar-)Unterhalt leistet, seiner Unterhaltspflicht jedoch nicht im Wesentlichen nachkommt, die tatsächlichen Unterhaltszahlungen nicht von der ESt freigestellt werden, vgl BVerfG v 13.10.2009, 2 BvL 3/05, BFH/NV 2010, 148. In diesem Fall muss sich dieser Elternteil entgegenhalten lassen, dass die sich aus der Übertragung des Kinderfreibetrags an den anderen Elternteil ergebenden finanziellen Nachteile daraus resultieren, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt bzw mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig und deshalb auch nicht zu entlasten ist.
Rn. 855–865
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei