Rn. 380
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine Beurlaubung vom Studium zum Zwecke der Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung führt zu einer Unterbrechung der Berufsausbildung, BFH v 04.02.2014, III B 87/13, BFH/NV 2014, 690; ebenso eine Beurlaubung zur Kindererziehung, FG Brandenburg v 02.07.1998, 5 K 1257/97 Kg, EFG 1998, 1417. Dies gilt auch für eine Beurlaubung vom Studium wegen der Geburt eines Kindes, es sei denn, es wird der Nachweis geführt, dass das Kind während der Beurlaubung ernsthaft und nachhaltig Ausbildungsschritte (Ablegen von Teilprüfungen, intensive Prüfungsvorbereitung) unternimmt, BFH 16.04.2002, VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150; vgl H 32.5 EStH 2022 "Unterbrechungszeiten", der auf A 15.10 Abs 8 und A 15.11 DA-KG 2024 verweist.
Während der Beurlaubung vom Studium ist jedenfalls in den Fällen keine Berufsausbildung gegeben, in denen dem Kind nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen während der Zeit der Beurlaubung untersagt ist, BFH v 13.07.2004, VIII R 23/02, BStBl II 2004, 999.
Hat das Kind dagegen während der Beurlaubung vom Studium ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Praktikum abgeleistet und in Übereinstimmung mit dem Hochschulrecht an notwendigen Prüfungen teilgenommen, kann es sich in Berufsausbildung befunden haben, BFH v 05.10.2004, VIII R 77/02, BFH/NV 2005, 525.
Bricht das Kind sein Studium ab und geht einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht mehr in Berufsausbildung, wenn es an der Universität noch immatrikuliert ist, BFH v 17.11.2004, VIII R 56/04, BFH/NV 2005, 693.
Auch ein Urlaubssemester, in dem das Kind einer Berufstätigkeit nachgeht, stellt eine förmliche Unterbrechung der Ausbildung des Kindes dar, FG Münster v 16.10.2000, 5 K 1542/98 Kg. Dagegen wird die Berufsausbildung durch die Schul- oder Semesterferien oder durch einen Urlaub nicht unterbrochen.
Rn. 381
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach H 32.5 EStH 2022 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 3 S 1 DA-KG 2024 zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Erkrankung oder Mutterschaft zur Berufsausbildung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG seine Ausbildung unterbricht. Dies gilt auch für eine Studierende im Falle der Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters, in dem die Entbindung zu erwarten ist, über das Ende der Mutterschutzfrist hinaus, sofern die Studierende im darauffolgenden Semester ihr Studium fortsetzt, BFH v 14.10.2003, VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123; vgl auch H 32.5 EStH 2022 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 3 S 8 DA-KG 2024.
Das Kind ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich in Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs 1 BErzGG befindet, während der das Kind sein eigenes Kind betreut und seine Ausbildung unterbricht, BFH v 15.07.2003, VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848; H 32.5 EStH 2022 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 3 S 6 DA-KG 2024.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Kindes während des vorgenannten Zeitraums bestehen nicht, weil in einer solchen Situation vorrangig der Vater des Kindeskindes unterhaltspflichtig ist, so auch BFH v 24.09.2009, III R 79/06, BFH/NV 2010, 614 (Verfassungsbeschwerde durch Beschluss v 13.04.2012, 2 BvR 1395/10 nicht zur Entscheidung angenommen).
Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung ist hingegen so lange nicht gegeben, wie während der Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw zum Ausbilder fortbesteht, H 32.5 EStH 2022 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 1 S 1 DA-KG 2024. Das Ende der Erkrankung muss jedoch absehbar sein, BFH v 12.11.2020, III R 49/18, BStBl II 2021, 390. Eine vorübergehende Erkrankung liegt dann vor, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als sechs Monate währt (vgl § 2 Abs 1 S 1 SGB IX), BFH v 31.08.2021, III R 41/19, BStBl II 2022, 465; A 15.11 Abs 1 S 1 DA-KG 2024. Ggf ist eine Prognose zur weiteren Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen, BFH v 15.12.2021, III R 43/20, BStBl II 2022, 472.
Ferner muss auch in Fällen vorübergehender Erkrankung die Ausbildungswilligkeit des Kindes nachgewiesen werden, BFH v 07.10.2021, III R 48/19, BFH/NV 2022, 736. Ist eine nicht nur vorübergehende Erkrankung des Kindes gegeben, kommt eine Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG in Betracht, BFH v 15.12.2021, III R 43/20, BStBl II 2022, 472; A 15.11 Abs 1 S 4 DA-KG 2024.
Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind nach H 32.5 EStH 2022 "Unterbrechungszeiten"; A 15.11 Abs 1 S 2 DA-KG 2024 durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Von einer ärztlichen Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Erkrankung kann nach A 15.11 Abs 1 S 5 DA-KG 2024 abgesehen werden, wenn das Kind zwischenzeitlich die Ausbildung wieder aufgenommen oder ei...