1. Rechtslage ab VZ 2013
Rn. 45
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG kann ein StPfl im VZ der Auflösung seiner Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem Splittingverfahren besteuert werden. Voraussetzung ist, dass in dem betreffenden VZ
- in der aufgelösten Ehe/Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG erfüllt waren,
- der bisherige Ehegatte/Lebenspartner wieder geheiratet/sich verpartnert hat,
- in der neuen Ehe/Lebenspartnerschaft des bisherigen Ehegatten/Lebenspartners die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG ebenfalls erfüllt sind.
Rn. 46
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Vorschrift ist im Zusammenhang zu sehen mit § 26 Abs 1 S 2 EStG, nach dem eine im VZ aufgelöste Ehe/Lebenspartnschaft bei Wiederheirat/erneuter Verpartnerung eines Ehegatten/Lebenspartners im selben VZ für die Anwendung der Ehegatten-/Lebenspartnerbesteuerung unberücksichtigt bleibt, s § 26 Rn 50ff (Schneider). Für den nicht wiederverheirateten Ehegatten/verpartnerten Lebenspartner würde das iRd für ihn durchzuführenden Einzelveranlagung die Anwendung des Grundtarifs nach § 32a Abs 1 EStG zur Folge haben. Im Interesse der Gleichbehandlung im LSt-Verfahren und im ESt-Veranlagungsverfahren steht diesem StPfl jedoch der Splittingtarif nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG zu.
Beispiele:
(1) |
Die Eheleute A sind in 01 geschieden worden, nachdem zu Beginn dieses VZ die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG noch vorgelegen hatten. Frau A heiratet in 01 erneut und erfüllt mit ihrem neuen Ehepartner ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG. Da für die Anwendung der Ehegattenbesteuerung iSd §§ 26ff EStG nach § 26 Abs 1 S 2 EStG nur die neue Ehe maßgeblich ist, ist für Herrn A eine Einzelveranlagung mit Splittingtarif nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG durchzuführen. |
(2) |
Die Ehe der Eheleute B wird durch den Tod des Ehemannes aufgelöst. Frau B heiratet im selben VZ erneut, die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG haben sowohl bei der aufgelösten als auch bei der neuen Ehe vorgelegen. |
Bei der Einzelveranlagung des verstorbenen Herrn A ist das Splittingverfahren nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG anzuwenden.
Rn. 47
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Sonderregelung des § 32a Abs 6 Nr 2 EStG gilt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut im Falle der Auflösung der ersten Ehe/Lebenspartnerschaft durch Tod, Scheidung (§§ 1564ff BGB) oder Aufhebung (§§ 28ff EheG). Die Nichtigkeitserklärung (§§ 16ff EheG) der ersten Ehe steht der Auflösung einer Ehe gleich (H 32a EStH 2019 "Auflösung einer Ehe"; Loschelder in Schmidt, § 32a EStG Rz 15 (40. Aufl); Wagner in Blümich, § 32a EStG Rz 55 (Stand: Juni 2020)).
Rn. 48
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Haben beide Ehegatten/Lebenspartner im VZ der Auflösung ihrer Ehe/Lebenspartnerschaft wieder geheiratet/sich verpartnert, so scheidet bei beiden die Anwendung des Unverheiratetensplittings nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG aus.
2. Rechtslage bis VZ 2012
Rn. 49
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Bis zum VZ 2012 ist ein Ausschlusstatbestand zum Sondersplitting nach § 32a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG in § 32a Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG aF enthalten gewesen. Danach gilt bis VZ 2012 das Sondersplitting nicht, wenn eine Ehe/Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten/Lebenspartner der neuen Ehe/Lebenspartnerschaft die besondere Veranlagung nach § 26c EStG aF gewählt haben.
Der Ausschlusstatbestand wurde ab VZ 2013 aufgehoben da die Möglichkeit nach § 26 Abs 1 S 3 EStG entfällt, für eine durch Tod aufgelöste Ehe das Veranlagungswahlrecht dadurch zu erlangen, dass für die neue Ehe die besondere Veranlagung gewählt wird. Es erübrigt sich nämlich diese Regelung, die ein Zusammentreffen von Splittingtarif für den einzelnen veranlagten Verstorbenen nach § 32a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG und Veranlagungswahlrecht für die durch Tod aufgelöste Ehe vermied (BT-Drucks 17/6125, 41f).