Rn. 24

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Als Tarifvorbehalte sind nach § 32a Abs 1 S 2 EStG zu beachten:

 

Rn. 25

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Daraus ergibt sich, dass stets vor Anwendung der ESt-Tarife die Vorschriften §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG zu beachten sind. So ist selbst dann der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG zu beachten, wenn dadurch das ansonsten wegen der Beachtung des Grundfreibetrages steuerfrei gebliebene Einkommen stpfl geworden ist (BFH BStBl II 2001, 778; auch s Rn 12). Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei Lohnersatzleistungen (BVerfG BStBl II 1995, 758; BFH BFH/NV 2005, 2002).

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