Rn. 52

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Dass Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen (hier entschieden für Arbeitslosengeld) dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden, ist verfassungsgemäß (BVerfG BStBl II 1995, 758; BVerfG BB 1995, 1624; BFH BStBl II 2001, 778; 1988, 674; 2009, 376; FG Nds EFG 1986, 238 rkr; FG Münster EFG 1990, 110 rkr; FG Ha DStRE 2001, 740 rkr). Es werden – so das BVerfG – die Bezieher von Lohnersatzleistungen nicht in gleichheitswidriger Weise höher besteuert als ArbN. Der Progressionsvorbehalt berücksichtige die Leistungsfähigkeit des StPfl (s Rn 6) zutreffend (BFH BStBl II 2009, 376). Er sei wirtschaftlich leistungsfähiger als solche StPfl, die in gleicher Höhe Einkünfte ohne Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen bezögen.

 

Rn. 53

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 9/842, 67; s auch BVerfG BB 1995, 1624; BFH BStBl II 1988, 674) führte aus, dass bei Arbeitslosen durch den Progressionsvorbehalt die Bereitschaft zur möglichst raschen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gefördert werden soll.

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