Rn. 120
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Sind in den in § 32b Abs 1 S 1 Nr 2–5 EStG bezeichneten Einkünften auch "außerordentliche" ausländische enthalten, ist fraglich, wie dies zu berücksichtigen ist. Die Einbeziehung außerordentlicher ausländischer Einkünfte (zum Begriff s Rn 120a) verstößt nach hier vertretener Ansicht nicht gegen Abkommensrecht, da DBA nur einen Vorbehalt zugunsten des besonderen Steuersatzes enthalten, aber nicht verbieten, dass dabei besondere Einkünfte ausgenommen werden.
Rn. 120a
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Der Begriff der "außerordentlichen Einkünfte" umfasst alle solche, die im EStG als solche bezeichnet sind (s § 34 EStG; BFH BStBl II 2012, 405). Damit wird die sog Fünftelregelung des § 34 Abs 1 EStG auch bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts angewendet (BFH BStBl II 2012, 405; Heinicke in Schmidt, § 32b EStG Rz 39).
Rn. 120b
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Für den Einbezug außerordentlicher ausländischer Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ist wie folgt zu unterscheiden:
Tatbestand | Rechtsfolge |
---|---|
Es handelt sich um positive außerordentliche ausländische Einkünfte | S Rn 121 |
Es handelt sich um negative außerordentliche ausländische Einkünfte | S Rn 122 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen