Rn. 122

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Negative ausländische außerordentliche Einkünfte sind dagegen nicht (nur) zu 1/5 einzubeziehen, sondern sie wirken sich voll steuermindernd aus (BFH BStBl II 2012, 405 mit zustimmender Anm Kempermann, FR 2012, 536; Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 61, 93). Der BFH verweist auf die Parallelwertung in § 34 EStG und überträgt diese auf § 32b EStG. Der Fall betraf Verluste aus der Veräußerung einer Arztpraxis in der Schweiz; das FA wollte diesen Veräußerungsverlust nur zu 1/5 iRd Progressionsvorbehalts steuermindernd berücksichtigen.

 

Rn. 123

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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