Rn. 350

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Seit dem VZ 2011 regelt § 32d Abs 2 Nr 4 EStG das materielle Korrespondenzprinzip im Bereich der AbgSt. Damit wurde die Durchsetzung des Prinzips, neben seiner Anwendung beim Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 Buchst d S 2–4 EStG und bei der körperschaftsteuerlichen Freistellung nach § 8b Abs 1 S 2–5 KStG, zunächst vor allem für vGA (§ 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG) lückenlos gewährleistet. Zur Notwendigkeit einer expliziten gesetzlichen Anordnung eines steuerlichen Korrespondenzprinzips FG Münster vom 14.05.2018, 13 K 4040/15 K, G, F, EFG 2017, 1217; Weiss, ISR 2018, 306; Weiss, DStR 2023, 1097, 1103 mwN.

 

Rn. 351

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Vor der Umsetzung des materiellen Korrespondenzprinzips auch bei der AbgSt durch das JStG 2010 (s Rn 23) war ein Ungleichgewicht zwischen den verschiedenen Vorschriften zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung entstanden, da diese bei der AbgSt teilweise ohne Berücksichtigung des materiellen Korrespondenzprinzips gewährt wurden (zur Rechtslage vor Einführung Dinkelbach, DB 2009, 870, 874), da das materielle Korrespondenzprinzip nur auf vGA anwendbar war.

 

Rn. 352

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Um die Anwendung des Prinzips abzusichern, wurde die Regelung durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) auf alle KapErtr nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und § 20 Abs 1 Nr 9 EStG ausgedehnt, insb auch auf offene Gewinnausschüttungen (Adrian/Franz, BB 2013, 1879, 1885). Anzuwenden war die Neuregelung erstmals auf Bezüge oder Einnahmen, die nach dem 31.12.2013 zugeflossen sind (§ 52 Abs 44a EStG aF).

 

Rn. 353

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Das materielle Korrespondenzprinzip verhindert eine steuerliche Begünstigung auf Ebene des Anteilseigners der Körperschaft, soweit auf Ebene der leistenden Körperschaft eine Minderung des Einkommens zu verzeichnen ist (BFH vom 13.06.2018, I R 94/15, BStBl II 2020, 755 Rz 14ff). Durch die Verwendung des Wortes "soweit" wird angezeigt, dass auch eine teilweise Anwendung in Betracht kommt, wenn auf Ebene der leistenden Körperschaft nur eine teilweise Korrektur des Einkommens erfolgt ist.

Insb bei Ansässigkeit der leistenden Körperschaft im Ausland werden derartige Unterschiede häufig durch unterschiedliche Maßstäbe bei der Korrektur von vGA (zur deutschen Sichtweise § 8 Abs 3 S 2 KStG; R 8.5–8.8 KStR 2022) induziert. S für ein Bsp, bei dem das materielle Korrespondenzprinzip zeitlich noch nicht anwendbar war, BFH vom 11.10.2017, I R 42/15, BFH/NV 2018, 616; zur heutigen Rechtslage Weiss, IWB 2018, 481, 487 mwN.

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