Rn. 45

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Bei Veräußerung von Anteilen an Körperschaften nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG ist zwingend die AbgSt anzuwenden. Bei fehlendem Einbehalt von KapSt ist die Pflichtveranlagung nach § 32d Abs 3 EStG zu beachten. Eine Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG geht in jedem Fall vor (§ 20 Abs 8 S 1 EStG; zur Umqualifikation BMF vom 16.12.2014, BStBl I 2015, 24). Bei dieser ist zwingend das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst c S 1 EStG) anzuwenden. Es handelt sich dann nicht um Einkünfte aus KapVerm, eine Abgeltungswirkung des Abzugs von KapSt tritt dann nicht ein (§ 43 Abs 5 S 2 EStG).

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