Rn. 78

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die DBA im ertragsteuerlichen Bereich (Übersicht über den Bestand zum 01.01.2023 bei BMF vom 18.01.2023, BStBl I 2023, 195; BMF vom 15.01.2024, BStBl I 2024, 193 zum Stand zum 01.01.2024) regeln die Verteilung von Steuergütern zwischen den Vertragsstaaten. Die Frage des anwendbaren Steuersatzes wird durch die DBA nur insoweit beeinflusst, als durch die Verteilungsartikel (Art 622 OECD-MA) Begrenzungen des Besteuerungsrechts des Quellenstaates vorgesehen sein können.

Im Zusammenhang mit der AbgSt, die auf Einkünfte aus KapVerm (§ 20 EStG) anwendbar ist (§ 32d Abs 1 S 1 EStG), sind dabei insb

In Art 10 Abs 2 S 1 Buchst b OECD-MA wird das Quellensteuerrecht bei Dividenden in den hier interessierenden Fällen von natürlichen Personen auf 15 % begrenzt. In Art 11 Abs 2 OECD-MA ist ein Quellensteuerrecht von 10 % vorgesehen. Damit wird in diesen Fällen allerdings § 43a EStG begrenzt, nicht § 32d EStG.

 

Rn. 79

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an KapGes sieht Art 13 Abs 5 OECD-MA eine "geschlossene Rechtsfolge" vor, wonach nur der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers diese besteuern darf. Ausnahmen ergeben sich für durch Immobilienvermögen geprägte Gesellschaften in Art 13 Abs 4 OECD-MA ("real-estate-rich"; Überblick bei Meining, Ubg 2017, 34; zu den Änderungen an § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG im JStG 2018 Weiss/Brühl, BB 2018, 2135).

 

Rn. 80

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Ausländische Steuern auf der AbgSt unterfallende Einkünfte sind im Falle eines DBA mit dem Staat, aus dem sie stammen, beim unbeschränkt StPfl nach § 32d Abs 5 S 2 EStG anzurechnen (s Rn 480). Die Begrenzung durch § 32d Abs 5 S 3 EStG bleibt zu beachten; "overall limitation"; FG Münster vom 23.3.2023, 1 K 3593/19 E, EFG 2023, 841 Rz 28; FG Köln vom 17.05.2018, 13 K 3342/12, EFG 2019, 112; aufgehoben durch BFH vom 23.11.2021, VIII R 22/18, BStBl II 2023, 68; Weiss, RdF 2019, 91.

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