Rn. 83

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Rspr des BFH und die hM erkannten früher grds nur solche Aufwendungen als ag Belastung an, die üblicherweise aus dem Einkommen, nicht aus dem Vermögen gezahlt wurden (vgl BFH BStBl III 1959, 383; BStBl II 1984, 106). Ob sie tatsächlich aus dem Einkommen finanziert wurden, war dagegen nach Auffassung des BFH unerheblich, BFH BStBl III 1967, 759.

 

Rn. 84

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Diese Auffassung wurde nicht nur in der Literatur, sondern an dieser Stelle auch von Borggreve kritisiert. Die Kritik führte dazu, dass auch der BFH von seiner bisherigen Haltung abwich. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 1994 hat er die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und die Argumente der Kritiker aufgegriffen. Er stellt fest, dass es unerheblich ist, ob die Aufwendung üblicherweise aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen des StPfl geleistet wird (BFH BStBl II 1995, 104).

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