Rn. 163

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Für typische Unterhaltsaufwendungen ist die Sonderregelung in § 33a Abs 1 EStG zu beachten (s § 33a Rn 100ff (Pust). Kommt der Vater für die Geschäftsschulden des Sohnes auf, so wird das regelmäßig nicht zur Inanspruchnahme des § 33 EStG berechtigen. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn die Leistungen der Eltern eine Ausstattung nach § 1624 BGB darstellen. In besonderen Ausnahmefällen wird dann vom BFH eine ag Belastung angenommen (vgl BFH BStBl II 1987, 779 und Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 300 "Aussteuer- und Ausstattungsaufwendungen", Dezember 2020).

Übernehmen die Eltern die Kosten für die Strafverteidigung eines volljährigen Kindes, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob ag Belastung angenommen werden kann oder nicht. Dabei spielen die persönlichen Beziehungen, die Vermögensverhältnisse und die Lebensstellung der Beteiligten eine Rolle (BFH BStBl II 2004, 267).

Trennungsbedingte Umgangskosten (zB Wochenendfahrten) sind keine ag Belastungen. Sie sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten (BFH BFH/NV 2011, 876).

Auch die Kosten für Besuchsfahrten eines beim anderen Elternteil lebenden Kindes sind keine ag Belastungen (FG BdW EFG 2011, 712). Ebenso gehören auch Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern nicht zu den ag Belastungen (FG Münster 01.03.2021, 9 K 1651/18 E, NZB eingelegt Az BFH IX B 21/21).

 

Rn. 164–169

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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