Rn. 105

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Aus der reichhaltigen Rspr zu diesem in Einzelheiten noch klärungsbedürftigen Fragenkreis:

  • BFH DB 1958, 595 betreffend die Tilgung von Schulden im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten;
  • BFH BStBl III 1958, 290 betreffend die Bezahlung von Schulden, die den Erben als solchen treffen;
  • BFH HFR 1961, 148; BFH BStBl III 1956, 383 betreffend Prozesskosten aus Anlass eines Erbschaftsstreits;
  • BFH BStBl III 1956, 1957; BStBl II 1995, 104; 1995, 774; BFH/NV 2004, 339; vgl auch FG Köln EFG 2001, 438; FG D'dorf EFG 2001, 753; BFH BStBl II 2012, 572 zum Hausschwamm; Grube, DStZ 2000, 478; R 33.2 Nr 2 EStR 2012 betreffend Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden an einem Einfamilienhaus;
  • BFH BStBl II 1974, 104; BFH/NV 2006, 1468 betreffend Aufwendungen zum Erwerb eines Pkw, weil der bisherige durch Unfall auf einer privaten Fahrt zerstört wurde;
  • BFH BStBl II 1974, 745 zur Anschaffung einer Geschirrspülmaschine – iE zustimmend Tipke, StuW 1975, 158;
  • BFH BStBl II 1976, 194 zum Einbau eines Schalldämmfensters durch den Mieter; zustimmend Offerhaus, StBp 1976, 142 und HFR 1976, 151;
  • Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existenziellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können ag Belastungen sein. Auf die Gegenwertlehre kommt es nicht an (BFH BStBl II 2010, 965). Ebenso bei Beseitigung von Hausschwamm. Tauscht der StPfl gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, so steht die Gegenwertlehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen ("Neu für Alt"). Dabei obliegt die Ermittlung des Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH BStBl II 2012, 572). Gleiches gilt auch bei Sanierungsaufwendungen, denen sich der StPfl aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (BFH BStBl II 2012, 574).
 

Rn. 106

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

 

Rn. 107

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Bedeutung des Vorteilsausgleichs iRd Gegenwertlehre wird auch im folgenden Fall deutlich. Wird eine Elektrospeicherheizung, die nach 25 Jahren als wirtschaftlich verbraucht angesehen werden muss, durch eine Zentralheizung ersetzt, so ist der Vorteilszufluss nahezu 100 %. Eine ag Belastung kann somit nicht angenommen werden (vgl FG Köln v 21.06.2001, 10 K 2455/96; Hollatz, NWB F 3, 11 715).

 

Rn. 108

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Vermögensschäden aufgrund strafbarer Handlungen werden von der Rspr nur als besonders schwerwiegendes Ereignis anerkannt, wenn es sich um eine Art Totalschaden handelte, BFH BStBl II 1976, 712 betreffend den Verlust von Kleidung auf einer Urlaubsreise, vgl auch BFH HFR 1976, 539; viel großzügiger – zum Verlust von Teppichen –, aber nur nebenbei: FG Ha EFG 1976, 183. Ein Urteil des FG D'dorf EFG 1974, 204, das Zahlungen an einen Hehler zur Wiederbeschaffung eines wertvollen Kunstgegenstands als ag Belastung anerkannte, wurde vom BFH aufgehoben. Aufwendungen für den Freikauf aus ehemaligen Ostblockstaaten können als ag Belastung abzugsfähig sein (FG BdW EFG 1992, 271).

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verlust eines privaten WG aus in der Berufssphäre liegenden Gründen als WK abziehbar sein kann, so dass eine ag Belastung schon deshalb ausscheidet, BFH BStBl II 1982, 442. Nach FG Sa EFG 1988, 126 erstreckt sich die ag Belastung ausschließlich auf den unmittelbar durch die Straftat eingetretenen Schaden, mittelbare Folgekosten sind nicht abzugsfähig.

 

Rn. 109

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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