Rn. 140
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Aufwendungen zur Beschaffung eines Pkw, weil der bisherige durch einen Unfall schwer beschädigt wurde, sind nach Ansicht des BFH nicht zwangsläufig entstanden (BFH BStBl II 1974, 104; vgl auch BFH BFH/NV 2006, 1468 mwN). Ähnlich urteilt der BFH BStBl II 1974, 105 zu Reparaturkosten eines geliehenen Pkw, den der StPfl auf einer Privatreise durch einen unverschuldeten Unfall stark beschädigt hat; denn der Pkw gehöre nicht zum notwendigen Lebensbedarf und die Reise selbst sei nicht zwangsläufig gewesen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, da es keinen Unterschied macht, ob der Schadensersatz für ein eigenes oder ein geliehenes Fahrzeug erfolgte.
Eine Ausnahme gilt lediglich bei StPfl, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können (BFH BFH/NV 2006, 1468).
Rn. 141
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Schadensersatzzahlungen können aber zwangsläufig sein, wenn der StPfl bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (BFH BStBl II 1982, 749). Bei vorsätzlich begangener Straftat ist die Schadensersatzleistung nicht zwangsläufig (BFH BFH/NV 1988, 353). Eine Zwangsläufigkeit kommt auch nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzpflicht auf Deliktshaftung beruht (Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 90 "Schadensersatz", 40. Aufl; s auch R 33.2 Nr 6 EStR 2012).
In den Fällen der Gefährdungshaftung wird zum Teil ebenfalls nicht von einer Zwangsläufigkeit des Schadensersatzes ausgegangen (Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 90 "Schadensersatz", 40. Aufl; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 188 "Gefährdungshaftung", Dezember 2020). Der StPfl nimmt nach dieser Ansicht in diesen Fällen (zB Tierhalterhaftung) ein Risiko bewusst in Kauf, sodass er die Folgen zu tragen habe. Man wird in diesen Fällen die Zwangsläufigkeit nicht grds verneinen dürfen, etwa mit dem allgemeinen Hinweis, der StPfl nehme ja ein Risiko in Kauf. Es wird vielmehr auf die Art des übernommenen Risikos abzustellen sein:
- Handelt es sich um Risiken, die das moderne Leben mehr oder weniger "zwangsläufig" mit sich bringt (zB Gebäudehaftpflicht, Kfz-Halterhaftung), so wird man eher zur Annahme der Zwangsläufigkeit neigen;
- anders zB bei Liebhabereien wie Haustierhaltung (vgl FG He EFG 1976, 338; FG BdW EFG 1979, 334) oder gefährlichen Sportarten.
Dagegen kann der Ansicht der FG He EFG 1984, 402, wonach die ag Belastung für einen Tierhüter abgelehnt wurde, nur schwer gefolgt werden. Im Übrigen kann in diesen Fällen – auch wenn Zwangsläufigkeit an sich zu bejahen wäre – die ag Belastung uU bei Nichtabschluss einer Haftpflichtversicherung zu verneinen sein (s § 33 Anh 1 "Schuldaufnahme und Schuldentilgung" (Nacke)).
Die in einer Entscheidungsanmerkung (HFR 1983, 12) geäußerte Auffassung, nach der zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist, ist nicht zu befürworten. Bei den Begriffen handelt es sich um strafrechtliche Begriffe.
Rn. 142–149
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei