Rn. 171

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Das FG Ha EFG 1976, 234, rkr, bejaht die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen, wenn der unverheiratete StPfl für seine alleinstehende, vermögenslose Mutter Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet; die Gründe lassen sich wohl nicht verallgemeinern (s aber BFH BStBl II 2002, 473; H 33.1–33.4 EStH 2020 "Sittliche Pflicht"). Das FG Münster EFG 1978, 592 nimmt sittliche Verpflichtung zur Tilgung der Geschäftsschulden des Vaters bei Betriebsaufgabe aus Altersgründen an. Auch diese Aussage wird man kaum verallgemeinern können; vielmehr ist jeweils aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine teilweise Überbürdung der Aufwendungen auf die Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Kosten für die Beerdigung der Eltern sind nicht als ag Belastung abzuziehen, wenn sie aus dem Nachlass bestritten werden können (BFH BStBl II 2018, 469; FG He v 13.12.2005, 3 K 3562/03; FG Ha v 01.08.2019, 6 K 53/19 rkr). Der Fall liegt jedoch anders, wenn ein Nichterbe die Aufwendungen tätigt. Dann können ag Belastungen vorliegen (FG Sa EFG 1997, 78). Zur Frage der Anrechnung von erhaltenem Sterbegeld s FG D'dorf EFG 2020, 1295, Rev eingelegt Az VI R 33/20.

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