Aufwendungen der Mutter für ein Detektivbüro, um den Aufenthaltsort des durch den ausl Vater entführten Kindes zu erfahren (im Streitfall 125 000 DM) sind keine ag Belastungen, da eine aus sittlichen Gründen bestehende Pflicht hierzu nicht angenommen werden kann (FG BdW v 09.07.2003, 5 K 19/03 nv). Gleiches gilt für Detektivkosten im Zusammenhang mit einer Scheidung (FG RP v 28.08.2007, 3 K 1062/04, juris).

Ferner s "Prozesskosten"

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