Rn. 401
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Als Ausbildungsbeihilfe bezogene Zuschüsse mindern ab dem VZ 2012 nur noch die zeitanteiligen Höchstbeträge des § 33a Abs 1 EStG für die Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind. Die Regelung betrifft sowohl Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln als auch solche aus privaten Mitteln, die ggf als Bezüge zu erfassen sind, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag überschreiten.
Die Beschränkung der Anrechnung erfolgt wegen der Zweckbestimmung der Zuschüsse. Sie bewirkt zB bei einem Kind, das einen Teil des Kj im Ausland, den anderen Teil im Inland studiert, dass ein Auslandsstipendium ausschließlich auf den Zeitraum des Auslandsaufenthalts angerechnet wird, nicht aber auch auf den zeitanteiligen Ausbildungsfreibetrag für das Inlandsstudium, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 55 (42. Aufl); kritisch Kanzler, FR 1988, 654/60.
Die Regelung in § 33a Abs 3 S 3 EStG ist durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 klarstellend neu gefasst worden, ausführlich dazu s Rn 19.
Rn. 402
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
H 33a.3 EStH 2022 "Besonderheiten bei Zuschüssen" sieht vor, dass dann, wenn die unterhaltene Person oder das Kind in Berufsausbildung sowohl über eigene Einkünfte oder Bezüge verfügt als auch Zuschüsse erhält, die als Ausbildungsbeihilfe nur für einen Teil des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraums bestimmt sind, zunächst die eigenen Einkünfte oder Bezüge anzurechnen sind und nachfolgend die Zuschüsse zeitanteilig entsprechend ihrer Zweckbestimmung. Diese Reihenfolge der Anrechnung führt zu dem für den StPfl günstigsten Ergebnis.
Rn. 403
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Unterhaltsaufwendungen können nach § 33a Abs 1 iVm Abs 3 EStG nur dann abgezogen werden, wenn sie dazu bestimmt sind, den Lebensbedarf der unterhaltenen Person für das laufende Kj zu decken. Sind die Aufwendungen dazu bestimmt, den Lebensbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, sind sie nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung weder bei der Besteuerung des laufenden Kj noch bei der des Folgejahres zu berücksichtigen, BFH vom 25.07.1991, III R 52/88, BStBl II 1992, 32; aA Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 10 (42. Aufl); Musil in H/HR, § 33a EStG Rz 29 (Juli 2022). Dies gilt selbst dann, wenn die Leistungen am Ende des Kj erfolgt sind und der Deckung des Lebensbedarfs des Folgejahres dienen sollen; BFH vom 25.04.2018, VI R 35/16, BStBl II 2018, 643; BFH vom 22.05.1981, VI R 140/80, BStBl II 1981, 713; BFH vom 13.02.1987, III R 196/82, BStBl II 1987, 341; aA Paus, FR 1985, 429, 432 und INF 1987, 487.
Auch dann, wenn die Zahlung auf den gesetzlichen Kapitalabfindungsanspruch nach § 1585 Abs 2 BGB und damit zur unfreiwilligen Ablösung künftiger Unterhaltsleistungen erfolgt, ist nur der Höchstbetrag eines Jahres anzusetzen, BFH vom 19.06.2008, III R 57/05, BStBl II 2009, 365; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 57 (42. Aufl); kritisch Dürr, BFH-PR 2009, 3.
Rn. 404–410
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
vorläufig frei