Rn. 140

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch das StEntlG 1999/2000/2002, s Rn 20, wurde die bis VZ 1998für alle außerordentlichen Einkünfte iSd § 34 Abs 2 EStG geltende Begünstigung des halben durchschnittlichen Steuersatzes ersetzt durch die (ab VZ 1999 geltende) Fünftelregelung des § 34 Abs 1 EStG.

Das StSenkErgG v 19.12.2000, s Rn 22, hat ab VZ 2001 als Alternative zur Fünftelregelung im neu gefassten § 34 Abs 3 EStG für Veräußerungsgewinne iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG den halben durchschnittlichen Steuersatz in eingeschränktem Umfang wieder eingeführt.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Wiedereinführung das Ziel, die Veräußerungs- bzw Aufgabegewinne der aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmer und Freiberufler steuerlich zu entlasten und somit deren Altersversorgung zu stärken, vgl BT-Drucks 14/4217; BR-Drucks 469/00, 6.

Insofern handelt es sich im Unterschied zu der bis VZ 1998 geltenden Regelung um eine Sozialzwecknorm, vgl BFH v 09.12.2002, BFH/NV 2003, 471.

Durch das HBeglG 2004, s Rn 24, wurde der Durchschnittssteuersatz auf 56 % angehoben.

Der Durchschnittssteuersatz ist seit seiner Wiedereinführung an folgende Voraussetzungen geknüpft:

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