Rn. 125
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Ausgehend von den obigen Ausführungen ist der Nachversteuerungsbetrag wie folgt zu ermitteln (s Dörfler/Graf/Reichl, Die geplante Besteuerung von Personenunternehmen ab 2008 – Ausgewählte Problembereiche des § 34a EStG im Regierungsentwurf, DStR 2007, 645, 648):
Rn. 126
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines Verlustes, dh im Falle eines negativen Gewinns, der Nachversteuerungsbetrag dem positiven Saldo von Entnahmen und Einlagen entspricht.
Weiterhin ist der Nachversteuerungsbetrag um die Beträge zu vermindern, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden.
Rn. 127
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Dieser Mechanismus soll anhand der nachfolgenden Beispiele erläutert werden. Abgestellt werden soll hierbei wiederum auf die in s Rn 118 dargestellten drei Fallkonstellationen unter der vereinfachenden Annahme, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag zum Ende des VZ (Vorjahr) jeweils unverändert bleibt und damit den Werten in s Rn 118 entspricht. Die Kalkulationen werden jeweils für den Gewinnfall und für den Verlustfall modelliert.
Rn. 128
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Gewinnfall
Beispiel 1:
Entnahmen EUR 100 000, Einlagen EUR 50 000, Gewinn EUR 10 000, nachversteuerungspflichtiger Betrag EUR 105 294,75.
Entnahmen |
EUR 100 000 |
./. Einlagen |
EUR 50 000 |
./. Gewinn |
EUR 10 000 |
= Nachversteuerungsbetrag |
EUR 40 000 |
Hier ist es so, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag iHv EUR 105 294,75, der in s Rn 118 ff ermittelt wurde, ausreicht, um insoweit den Nachversteuerungsbetrag iHv EUR 40 000 zu bedienen.
Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags:
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. Vorjahr |
EUR 105 294,75 |
./. Nachversteuerungsbetrag VZ |
EUR 40 000 |
= Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. |
EUR 65 294,75 |
Beispiel 2:
Entnahmen EUR 100 000, Einlagen EUR 50 000, Gewinn EUR 10 000, nachversteuerungspflichtiger Betrag EUR 0.
Entnahmen |
EUR 100 000 |
./. Einlagen |
EUR 50 000 |
./. Gewinn |
EUR 10 000 |
= Nachversteuerungsbetrag |
EUR 0 |
Hier wird die Bedeutung des Ausdrucks "soweit" besonders deutlich, denn rein rechnerisch würde sich im vorliegenden Fall ein Nachversteuerungsbetrag von EUR 40 000 ergeben, jedoch kommt es nicht dazu, da in Beispiel 2 kein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Beispiel 3:
Entnahmen EUR 100 000, Einlagen EUR 50 000, Gewinn EUR 10 000, nachversteuerungspflichtiger Betrag EUR 42 117,75.
Entnahmen |
EUR 100 000 |
./. Einlagen |
EUR 50 000 |
./. Gewinn |
EUR 10 000 |
= Nachversteuerungsbetrag |
EUR 40 000 |
Hier ist es so, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag iHv EUR 42 117,75, der in s Rn 118 ff ermittelt wurde, ausreicht, um insoweit den Nachversteuerungsbetrag iHv EUR 40 000 zu bedienen.
Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags:
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. Vorjahr |
EUR 42 117,75 |
./. Nachversteuerungsbetrag VZ |
EUR 40 000 |
= Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. |
EUR 2 117,75 |
Rn. 129
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Verlustfall
Beispiel 1:
Entnahmen EUR 100 000, Einlagen EUR 50 000, Verlust ./. EUR 10 000, nachversteuerungspflichtiger Betrag EUR 105 294,75.
Entnahmen |
EUR 100 000 |
./. Einlagen |
EUR 50 000 |
./. Verlust |
./. EUR 10 000 |
= Nachversteuerungsbetrag |
EUR 50 000 |
Hier ist es so, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag iHv EUR 105 294,75, der in s Rn 118 ff ermittelt wurde, ausreicht, um insoweit den Nachversteuerungsbetrag iHv EUR 50 000 zu bedienen, denn, wie in s Rn 126 dargestellt, entspricht der Nachversteuerungsbetrag im Verlustfall dem positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen.
Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags:
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. Vorjahr |
EUR 105 294,75 |
./. Nachversteuerungsbetrag VZ |
EUR 50 000 |
= Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. |
EUR 55 294,75 |
Beispiel 2:
Entnahmen EUR 100 000, Einlagen EUR 50 000, Verlust ./. EUR 10 000, nachversteuerungspflichtiger Betrag EUR 0.
Entnahmen |
EUR 100 000 |
./. Einlagen |
EUR 50 000 |
./. Verlust |
./. EUR 10 000 |
= Nachversteuerungsbetrag |
EUR 0 |
Hier entspricht der Nachversteuerungsbetrag einem Betrag von EUR 0, da in Beispiel 2 kein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Beispiel 3:
Entnahmen EUR 100 000, Einlagen EUR 50 000, Verlust ./. EUR 10 000, nachversteuerungspflichtiger Betrag EUR 42 117,75.
Entnahmen |
EUR 100 000 |
./. Einlagen |
EUR 50 000 |
./. Verlust |
./. EUR 10 000 |
= Nachversteuerungsbetrag |
EUR 42 117,75 |
Hier ist es so, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag iHv EUR 42 117,75, der in s Rn 118 ff ermittelt wurde, den Nachversteuerungsbetrag mit EUR 42 117,75 deckelt. Die den nachversteuerungspflichtigen Betrag iHv EUR 42 117,75 übersteigenden Entnahmen sind vom Einzelunternehmer oder ...