Rn. 120
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Während die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags des VZ relativ gut greifbar ist, so ist die Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags herausfordernder. Es erfolgt eine jährliche Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags. Zudem ist dieser zum Ende des VZ für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gemäß § 34a Abs 3 S 3 EStG gesondert festzustellen.
Abweichend vom Grundfall ist der nachversteuerungspflichtige Betrag für die in § 34a Abs 7 EStG genannten Fälle zum Ende des Tages vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag festzustellen. Das gilt für unentgeltliche Übertragungen von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs 3 EStG, dh insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge sowie für den Fall der Einbringung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 24 UmwStG.
Rn. 121
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Das nachfolgende Schema lässt bereits erahnen, wie komplex sich die Fortschreibung (§ 34a Abs 3 S 2 EStG) des nachversteuerungspflichtigen Betrags zum Ende des VZ im Zusammenspiel mit den nachfolgenden Abs 4–6 der Vorschrift gestaltet (BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 24):
|
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ |
+ |
nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden VZ (§ 34a Abs 3 EStG) |
+ |
auf den Betrieb oder Mitunternehmeranteil von einem anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil desselben StPfl übertragener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Abs 5 EStG) |
./. |
Nachversteuerungsbetrag des laufenden VZ (§ 34a Abs 4, 5 und 6 EStG) |
./. |
auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil von diesem Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Abs 5 EStG) |
= |
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. des VZ |
Rn. 122
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Bereits anhand der vorgenannten Ausführungen wird deutlich, dass StPfl, die von der Thesaurierungsbegünstigung Gebrauch machen, sich darauf einstellen müssen, stets darauf aufzupassen, nicht in einen der Nachversteuerungstatbestände hineinzulaufen, um schlussendlich unerwartet eine durch die Nachversteuerung verursachte steuerliche Mehrbelastung zu erfahren. Generell erweckt die Vorschrift bei intensiver Auseinandersetzung mit § 34a Abs 3 EStG und insbesondere mit den Abs 4–6 den Eindruck, einen Schwerpunkt eher bei der Nachversteuerung zu setzen als sich der Thesaurierungsbegünstigung als solcher zu widmen. Denn Letzteres sollte Zweck der Vorschrift sein.