Rn. 94

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Im Falle eines abweichenden Wj gelten die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze, die für den Fall eines abweichenden Wj in § 4a Abs 2 Nr 2 EStG dargelegt sind. Sollte ein Personenunternehmen ein abweichendes Wj aufweisen, gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb in dem Veranlagungsjahr als bezogen, in dem das Wj endet. Praktische Bedeutung hat diese Feststellung primär für das Wj 2007/2008, da die Regelung des § 34a EStG erst mit Wirkung für den VZ 2008 eingeführt wurde. Eine Aufteilung des Gewinns für das Wj 2007/2008 sowie der Entnahmen und Einlagen für Zwecke des § 34a EStG ist demnach nicht vorzunehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass Unternehmen mit einem abweichenden Wj 2007/2008 bereits teilweise Gewinne aus 2007 in die Thesaurierungsbegünstigung einbeziehen konnten, während Unternehmen mit einem Wj, das dem Kj entspricht, erst für das Wj 2008 den Vorzug der Thesaurierungsbegünstigung beanspruchen konnten.

 

Rn. 95

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Personenunternehmen, die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft erzielten, mussten jedoch eine zeitanteilige Aufteilung ebendieser gemäß § 4a Abs 2 Nr 1 EStG vornehmen, so auch Entnahmen und Einlagen. Der Antrag nach § 34a Abs 1 EStG konnte somit nur für den auf das Kj 2008 entfallenden Gewinn gestellt werden. Dies ist keine Besonderheit des § 34a EStG, sondern ist vielmehr der Gesetzessystematik des § 4a EStG geschuldet.

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