Rn. 52
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Aus § 34a Abs 1 S 1 Hs 1 iVm S 2 EStG wird deutlich, dass die Thesaurierungsbegünstigung auf Antrag gewährt wird, dem StPfl also ein Wahlrecht eingeräumt wird, von dem er unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls für jeden einzelnen VZ Gebrauch machen kann. Der StPfl kann bis zur Höhe des nicht entnommenen Gewinns, welcher die Obergrenze für die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung bildet, selbst bestimmen, in welcher Höhe er diese in Anspruch nimmt. Die Antragstellung ist grundsätzlich formlos möglich. Die FinVerw hat zwischenzeitlich ein Formular (sog Anlage 34a) bereitgestellt, welches zur Antragstellung genutzt werden kann.
Rn. 53
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Die Antragstellung erfolgt im Falle des Einzelunternehmens durch den Einzelunternehmer. Im Falle der Mitunternehmerschaft erfolgt die Antragstellung durch den jeweiligen Mitunternehmer, wobei die einheitliche Antragstellung aller Mitunternehmer einer PersGes nicht erforderlich ist. Dies liegt darin begründet, dass die Vorschrift betriebs- und personenbezogen ausgestaltet ist und jeder Mitunternehmer für sich bezogen auf den im zustehenden Gewinnanteil entscheiden kann, ob er von der Begünstigung Gebrauch macht oder nicht.
Rn. 54
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Während Einzelunternehmer unabhängig von der Höhe des Gewinns nach § 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG ganz oder teilweise bis zur Höhe des nicht entnommenen Gewinns in Anspruch nehmen können, unterliegen Mitunternehmer einer zusätzlichen Restriktion. Letztere können nur dann einen Antrag stellen, wenn die Beteiligung am Gewinn aus Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz nach § 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG mehr als 10 % oder mehr als 10 000 EUR beträgt, womit insbesondere Mitunternehmer von Publikumsgesellschaften ausgeschlossen werden sollen (BT-Drucks 16/4841, 63). Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass diese Restriktion der Verwaltungsvereinfachung dienen soll.
Rn. 55
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Unterhält ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe oder hält ein Mitunternehmer Mitunternehmeranteile an verschiedenen PersGes, so ist für jeden einzelnen Betrieb oder Mitunternehmeranteil ein separater Antrag für jeden einzelnen VZ beim für die Einkommensbesteuerung zuständigen FA bei Abgabe der ESt-Erklärung zu stellen (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 7).
Rn. 56
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Das bedeutet jedoch nicht, dass die Antragstellung auf die erstmalige Abgabe der ESt-Erklärung begrenzt ist. Vielmehr kann das Wahlrecht auch im Rahmen einer berichtigten bzw geänderten Steuererklärung ausgeübt werden. Zudem gelten die allgemeinen Grundsätze zur Ausübung von Wahlrechten (vgl vor §§ 172–177 Nr 8 AEAO), wonach das Wahlrecht bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden kann soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172ff AO oder nach entsprechenden Regelungen der Einzelsteuergesetze korrigiert werden kann. Zu beachten sind hierbei die §§ 177 u 351 Abs 1 AO. Dadurch wird der zeitliche Horizont für die (erstmalige) Ausübung des Wahlrechts für einen bestimmten VZ deutlich ausgedehnt, was dem StPfl die Möglichkeit einräumt, vom Wahlrecht auch ex post Gebrauch zu machen.
Rn. 57
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Dies gilt auch, wenn eine Änderung des Antrags der Höhe nach erfolgen soll. Darüber hinaus eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit der Rücknahme des Antrags (§ 34a Abs 1 S 4 EStG) bis zur Unanfechtbarkeit des ESt-Bescheids des StPfl für den folgenden VZ.
Rn. 58
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In § 34 Abs 1 S 5 EStG findet sich zudem eine eigenständige Ablaufhemmung für den Eintritt der Festsetzungsverjährung des ESt-Bescheids. Die Festsetzungsverjährung des ESt-Bescheids für den VZ, in dem das Wahlrecht ausgeübt wurde, endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den nächsten VZ, wodurch dem StPfl weitere Bedenkzeit eingeräumt wird.
Rn. 59
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Vorliegend zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 233a Abs 2 AO der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kj, in dem die Steuer entstanden ist, zugunsten oder zulasten des StPfl wirken kann. Nimmt sich der StPfl folglich viel Zeit für die Antragstellung, könnte eine nachträgliche Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung auf den gesamten oder nur auf einen Teil des entnommenen Gewinns im Einzelfall zu einem Zinslauf zugunsten des StPfl führen. Gemäß Beschluss des BVerfG v 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, würden Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 gemäß § 233 Abs 2 AO iVm § 238 Abs 1 S 1 AO unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 0,5 % pM oder 6 % pa und für Verzinsungszeiträume ab 2019 unter Berücksichtigung eines noch durch den Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 festzulegenden Zinssatzes zu einer nicht unbeachtlichen Zinserstattung beim Antragsteller führen, der umso höher ausfällt, je höher der zu thesaurierende nicht entnommene Gewinn ausfällt. Entsprechend empfiehlt es sich, die Verz...