Rn. 208
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag iSd § 34a Abs 3 S 2 EStG ist gem § 34a Abs 9 S 1 EStG das für die Einkommensbesteuerung des Einzelunternehmers bzw des jeweiligen Mitunternehmers gem § 19 AO zuständige Wohnsitz-FA.
Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist gem § 34a Abs 3 S 3 EStG iVm § 179 Abs 1 AO für jeden Betrieb bzw Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen. Anträge auf Gewährung der Thesaurierungsbegünstigung iSd § 34a Abs 1 S 1 EStG sind folglich von den Mitunternehmern beim für sie zuständigen Wohnsitz-FA iSd § 19 AO zu stellen und nicht bei dem für die gesonderte Feststellung iSd § 18 AO zuständigen FA.
Rn. 209
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Wichtig anzumerken ist, dass bei mehreren Betrieben bzw Mitunternehmeranteilen bei entsprechend mehrfacher Inanspruchnahme auch mehrere gesonderte Feststellungsbescheide ergehen müssen. Eine Zusammenfassung zu einem Gesamtbetrag ist aufgrund der Betriebsbezogenheit der Thesaurierungsbegünstigung nicht möglich.
Es ist jedoch möglich mehrere Feststellungsbescheide eines StPfl miteinander zu verbinden, wenn klar zu erkennen ist, für welchen Betrieb oder Mitunternehmeranteil die Feststellung gilt (s Ratschow in Brandis/Heuermann, § 34a EStG Rz 88f (08/2023); Wacker in Schmidt, § 34a EStG Rz 91 (42. Aufl 2023)).
Rn. 210
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Feststellungsbescheide können gem § 34a Abs 9 S 2 EStG nur insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. Gem § 34a Abs 9 S 3 EStG können die gesonderten Feststellungen nach S 1 zudem mit dem ESt-Bescheid des Einzelunternehmers bzw Mitunternehmers verbunden werden.
Rn. 211
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Verbindung der gesonderten Feststellungen mit dem ESt-Bescheid bewirkt nicht, dass der Feststellungsbescheid iSd § 34a Abs 3 S 3 EStG eine Grundlagenfunktion (§§ 179 Abs 1, 182 AO) für den ESt-Bescheid erlangt (s Bodden, FR 2011, 829). Es ist vor diesem Hintergrund darauf zu achten, dass im Falle der erforderlichen Anfechtung beide Bescheide (dh der/die Feststellungsbescheid/e nach § 34a Abs 3 S 3 EStG und auch der ESt-Bescheid) anzufechten sind.
Rn. 212
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Feststellungsbescheid über den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres ist als Grundlagenbescheid mit entsprechender Bindungswirkung (§§ 175 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm 182 AO) für das Folgejahr anzusehen.
Rn. 213
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages iSd § 34a Abs 3 S 3 EStG ist gem § 34a Abs 11 S 1 EStG vom Wohnsitz-FA (§ 19 AO) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der StPfl (Einzelunternehmer oder Mitunternehmer) einen Antrag nach Abs 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im ESt-Bescheid ändern. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des ESt-Bescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (§ 34a Abs 11 S 2 EStG).
Rn. 214
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der mit JStG 2009 eingeführte § 34a Abs 11 EStG stellt somit sicher, dass durch die Verknüpfung der Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags iSd § 34a Abs 3 S 3 EStG mit den Besteuerungsgrundlagen des ESt-Bescheids des StPfl gewissermaßen ein verfahrensrechtlicher Gleichlauf erreicht wird.
Rn. 215
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
In § 34 Abs 11 S 3 EStG aF wurde zudem eine Ablaufhemmung formuliert. Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ abgelaufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen ist. Mit anderen Worten endet die Feststellungsfrist nicht, solange die Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid nicht abgelaufen ist.
Rn. 215a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 34a Abs 11 S 3 EStG nF, welcher durch das Wachstumschancengesetz v 27.03.2024 (BGBl I 2024 Nr 108) angepasst wurde, enthält ein Kuriosum. Während im Referentenentwurf v 17.07.2023 eine sehr zu begrüßende Regelung zu einem nachversteuerungsfreien Entnahmevolumen enthalten war, hielt sie bedauerlicherweise keinen Einzug in das final beschlossene Gesetz.
Die für diesen Fall entworfene verfahrensrechtliche Vorschrift wurde hingegen nicht gestrichen und ist ab VZ 2024 geltendes Recht geworden, sodass der § 34a Abs 11 S 3 EStG nF auf eine gesonderte Feststellung des nachversteuerungsfreien Entnahmevolumens verweist. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber jedoch kein nachversteuerungsfreies Entnahmevolumen in § 34a EStG normiert hat, ist zu erwarten, dass die Vorschrift zeitnah gestrichen wird oder sich der Gesetzgeber ggf doch noch einmal dazu durchringen wird, ein nachversteuerungsfreies Entnahmevolumen zu beschließen, wobei mE der erstere Fall wahrscheinlicher sein wird.
Rn. 215b
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 34a Abs 11 S 4 EStG wurde im Rahmen d...