Rn. 9
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der § 34a EStG (sog Thesaurierungsbegünstigung) wurde in seiner Ursprungsfassung (ohne die Absätze 10 und 11) nach langwierigen Diskussionen und Abstimmungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912; s vor § 1 Rn 177 (Bitz)) eingeführt. Er stellt einen der Bausteine der Unternehmensteuerreform 2008 dar, welche insb das deutsche Ertragsteuerrecht grundlegend reformierte. Die große Koalition, bestehend aus CDU, CSU und SPD einigte sich im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 darauf, dass neben weitreichenden Änderungen für KapGes auch ein Fokus auf der Reform der Besteuerung für PersGes liegen sollte, da Letztere gerade für mittelständische und Familienunternehmen eine bedeutende Rolle spielten und zum damaligen Zeitpunkt mehr als 80 % der Unternehmen in Deutschland in der Rechtsform einer PersGes organisiert waren (s Koalitionsvertrag v 11.11.2005, 69). Gleichwohl sah der Gesetzgeber davon ab, die bestehenden strukturellen Unterschiede in der Besteuerung von Einzelunternehmen, PersGes und KapGes zu beseitigen und beschränkte sich darauf, Einzel- und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften in vergleichbarer Weise zu belasten, wie das Einkommen von KapGes (s BT-Drs 16/4841, 62).
Rn. 10
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Bereits mit JStG 2009 (s Jahressteuergesetz 2009 v 19.12.2008, BGBl I 08, 2794) wurde § 34a Abs 1 S 4 EStG um einen 2. Halbsatz erweitert, ein Satz 5 sowie die Absätze 10 und 11 eingefügt, die vorwiegend verfahrensrechtliche Änderungen der Vorschrift mit sich brachten.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (ModBestVerfG) v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) wurde abermals eine Änderung des verfahrensrechtlichen Teils der Vorschrift im Abs 10 des § 34a EStG vorgenommen, nachdem die Vorschrift idF des JStG 2009 fast acht Jahre unverändert blieb.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (SchädlStPraktG) v 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074) wurde in § 34a Abs 6 S 1 Nr 3 EStG ein neuer Tatbestand für die Nachversteuerung eingefügt.
Rn. 11
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Durch Art 3 Nr 6 iVm Art 35 Abs 1 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v 27.03.2024, BGBl I 2024 Nr 108 wurde § 34a EStG komplett neu gefasst. Die Änderungen gegenüber der Vorfassung betreffen Abs 1, 2, 6, 7 und 11 (s Erläut unten).
Rn. 12
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei