1. Nachversteuerungspflichtiger Betrag des VZ
Rn. 117
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Macht der StPfl von der Sondertarifierung Gebrauch, muss er sich zwangsläufig auch mit dem komplexen Nachversteuerungsmechanismus auseinandersetzen. Der nachversteuerungspflichtige Betrag eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist für den jeweiligen VZ dergestalt zu ermitteln, dass vom Begünstigungsbetrag iSd § 34a Abs 3 S 1 EStG die Steuerbelastung aus der Sondertarifierung (28,25 % zzgl SolZ) abgezogen wird. Gleichzeitig ist hier festzuhalten, dass etwaig gezahlte KiSt den nachversteuerungspflichtigen Betrag des VZ nicht mindert.
Rn. 118
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrages hat Euro- und Cent-genau zu erfolgen (s BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 24). Dies soll anhand der unter s Rn 113 erfolgten drei Szenarien modelliert werden.
Beispiel 1 (Einzelunternehmer, vollständige Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags):
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) |
150 000 EUR |
abzgl Steuer nach Sondertarif (28,25 %) |
42 375 EUR |
abzgl SolZ (5,5 %) |
2 330,25 EUR |
Nachversteuerungspflichtiger Betrag |
105 294,75 EUR |
Beispiel 2 (Einzelunternehmer, keine Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):
Beispiel 3 (Einzelunternehmer, teilweise Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) |
60 000 EUR |
abzgl Steuer nach Sondertarif (28,25 %) |
16 950 EUR |
abzgl SolZ (5,5 %) |
932,25 EUR |
Nachversteuerungspflichtiger Betrag |
42 117,75 EUR |
Rn. 119
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Anhand der obigen drei Beispiele lässt sich deutlich erkennen, dass sich der nachversteuerungspflichtige Betrag nur insoweit plausibel ermitteln lässt, insofern ein Begünstigungsbetrag genutzt wurde. Im Beispiel 2 ergibt sich kein nachversteuerungspflichtiger Betrag, da der Einzelunternehmer gar nicht von der Sondertarifierung Gebrauch gemacht hat. Dies ist auch folgerichtig, da er den laufenden bzw nicht entnommenen Gewinn bereits mit seinem progressiven ESt-Satz versteuert hat. Für die Beispiele 1 und 3 ergibt sich dann logischerweise ein nachversteuerungspflichtiger Betrag jeweils in Höhe des genutzten Begünstigungsbetrags abzüglich der darauf entfallenden Steuer nach Sondertarif zzgl SolZ.
2. Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum Ende des VZ
Rn. 120
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Während die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags des VZ relativ gut greifbar ist, so ist die Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags herausfordernder. Es erfolgt eine jährliche Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen Betrags. Zudem ist dieser zum Ende des VZ für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gemäß § 34a Abs 3 S 3 EStG gesondert festzustellen.
Abweichend vom Grundfall ist der nachversteuerungspflichtige Betrag für die in § 34a Abs 7 EStG genannten Fälle zum Ende des Tages vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag festzustellen. Das gilt für unentgeltliche Übertragungen von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs 3 EStG, dh insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge sowie für den Fall der Einbringung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 24 UmwStG.
Rn. 121
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Das nachfolgende Schema lässt bereits erahnen, wie komplex sich die Fortschreibung (§ 34a Abs 3 S 2 EStG) des nachversteuerungspflichtigen Betrags zum Ende des VZ im Zusammenspiel mit den nachfolgenden Abs 4–6 der Vorschrift gestaltet (BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 24):
|
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ |
+ |
nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden VZ (§ 34a Abs 3 EStG) |
+ |
auf den Betrieb oder Mitunternehmeranteil von einem anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil desselben StPfl übertragener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Abs 5 EStG) |
./. |
Nachversteuerungsbetrag des laufenden VZ (§ 34a Abs 4, 5 und 6 EStG) |
./. |
auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil von diesem Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Abs 5 EStG) |
= |
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31.12. des VZ |
Rn. 122
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Bereits anhand der vorgenannten Ausführungen wird deutlich, dass StPfl, die von der Thesaurierungsbegünstigung Gebrauch machen, sich darauf einstellen müssen, stets darauf aufzupassen, nicht in einen der Nachversteuerungstatbestände hineinzulaufen, um schlussendlich unerwartet eine durch die Nachversteuerung verursachte steuerliche Mehrbelastung zu erfahren. Generell erweckt die Vorschrift bei intensiver Auseinandersetzung mit § 34a Abs 3 EStG und insbesondere mit den Abs 4–6 den Eindruck, einen Schwerpunkt eher bei der Nachversteuerung zu setzen als sich der Thesaurierungsbegünstigung als solcher zu widmen. Denn Letzteres sollte Zweck der Vorschrift sein.