Rn. 2

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Soweit mit ausländischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehen, regeln diese als völkerrechtliche Verträge vorrangig (§ 2 AO, BFH BStBl II 1987, 856; BFH/NV 1988, 631; 1999, 1317), wie eine doppelte Erfassung von Einkünften im Wohnsitz- und im Quellenstaat zu vermeiden ist. Sonst wäre denkbar, dass beispielsweise ein in München ansässiger Deutscher mit Mieteinkünften in den USA in Deutschland im betr VZ (da sich dort sein Wohnsitz befindet und er dort mit seinem Welteinkommen erfasst wird, s § 1 Rn 11 (Teller)) und auch in den USA (da dort die Einkunftsquelle liegt) besteuert wird.

 

Rn. 3

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Art 23 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) sieht folgende zwei Möglichkeiten vor, die Doppelbesteuerung zu vermeiden (s Schönfeld/Ditz, DBA, Systematik Rz 50–52; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 2):

(1) Freistellungsmethode (mit Progressionsvorbehalt, s § 32b Rn 42ff (Handzik); Art 23 A OECD-MA). Dies würde im Beispielsfall bedeuten, dass Deutschland die US-Mieteinkünfte freistellt von der deutschen Besteuerung, allerdings unter Progressionsvorbehalt. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte stünde dann den USA zu.
(2) Anrechnungsmethode (Art 23 B OECD-MA). Dies liefe darauf hinaus, dass Deutschland ebenfalls wie die USA die US-Mieteinkünfte besteuert, jedoch die darauf gezahlte US-Steuer auf die deutsche Steuer anrechnet. Durch die Anrechnungsmethode wird die Doppelbesteuerung nicht stets beseitigt, sondern ggf nur gemildert (BFH BStBl II 1973, 271 Rz 22).

Eine Übersicht über alle DBA enthält BMF v 17.01.2019, BStBl I 2019, 31 (Stand 01.01.2019).

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