Rn. 30
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 34d Nr 4 EStG wurde durch Art 3 Nr 5 des G zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – (v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) neu gefasst. Dabei wurde die bisherige Nr 4 Buchst b zur Nr 4 Buchst b Doppelbuchst aa EStG und blieb komplett unverändert. Neu hinzugekommen ist eine Nr 4 Buchst b Doppelbuchst bb. § 34d Nr 4 Buchst b EStG nF ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2018 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 31.12.2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen (Art 3 Nr 9 Buchst c S 1 UStAVermG = § 52 Abs 34b S 1 EStG nF).
Rn. 30a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Hintergrund der Ergänzung des § 34d EStG durch Nr 4 Buchst b Doppelbuchst bb ist die Ausweitung der beschränkten StPfl in § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst cc EStG (Art 3 Nr 8 Buchst a UStAVermG). Diese Ausweitung wird hierdurch auch für § 34c EStG für Sachverhalte nachvollzogen, in denen kein DBA besteht (BR-Drucks 372/18, 47). Die Formulierung in § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst cc EStG und in § 34d Nr 4 Buchst b Doppelbuchst bb EStG sind bis auf das Wort "inländischem" (betr § 49 EStG) bzw "ausländischem" (betr § 34c EStG) Staat belegenen unbeweglichen Vermögen gleich.
Rn. 30b
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien-KapGes sind danach als ausländische Einkünfte anzusehen, wenn der Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf in dem ausländischen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven WG des BV mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen.
Rn. 30c
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 34d Nr 4 EStG erfasst Einkünfte aus der Veräußerung von (alternativ)
Rechtslage bis 31.12.2018 |
Rechtslage nach dem 31.12.2018 |
- Buchst a: WG, die zum AV eines Betriebs gehören, wenn die WG in einem ausländischen Staat belegen sind
|
- Buchst a: WG, die zum AV eines Betriebs gehören, wenn die WG in einem ausländischen Staat belegen sind
|
- Buchst b: Anteilen an KapGes, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat
|
- Buchst b Doppelbuchst aa: Anteilen an KapGes, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat
|
|
- Buchst b Doppelbuchst bb: Anteilen an KapGes, deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf in dem ausländischen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven WG des BV mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen.
|
Rn. 31
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 34d Nr 4 EStG greift nicht, soweit nicht bereits § 34d Nr 1–3 EStG anwendbar sind (Subsidiarität der Vorschrift, glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 76).Soweit zB die veräußerten WG zum BV einer ausländischen gewerblichen Betriebsstätte gehören, ist bereits § 34d Nr 2 Buchst a EStG einschlägig.
Rn. 32
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
"Veräußerung" meint die Übertragung des rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums (BFH BStBl II 1983, 640 zu § 17 EStG).