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Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insb nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten, § 2 Abs 1 S 1 ParteienG. Außerdem muss die Satzung der Partei den Anforderungen des § 6 ParteienG genügen. Die Rechtsstellung als Partei geht verloren, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 ParteienG keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat (§ 2 Abs 2 S 2 ParteienG, ergänzt zum 01.01.2016 durch G v. 22.12.2015, BGBl I 2015, 2563).
Zahlungen an Parteimitglieder werden dann steuerlich anerkannt, wenn sie an die Partei weitergeleitet und in deren Verfügungsbereich gelangt sind, § 25 Abs 1 ParteienG.
Die FinVerw veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der anerkannten politischen Parteien.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind verfassungsfeindliche politische Parteien, die von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind (§ 34g S 1 Nr 1 EStG iVm § 18 Abs 7 ParteienG). Grundlage bildet Art 21 Abs 3 und 4 GG, die nach dem sog NPD-Verbotsverfahren (BverfG v 17.01.2017, NJW 2017, 611) neu hinzugefügt wurden. Verfassungsfeindliche Parteien sind demnach Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Über die Verfassungswidrigkeit sowie den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung entscheidet das BVerfG. Der Antrag auf ein Verfahren zum Ausschluss von der staatlichen Finanzierung gem Art 21 Abs 3 GG erfolgt durch Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Erst ab der Feststellung durch das BVerfG entfällt für mindestens sechs Jahre die steuerliche Begünstigung der Partei bzw der Zuwendungen an diese Partei (§ 18 Abs 7 ParteienG iVm § 46a BVerfGG). Die Feststellung erstreckt sich auch auf Ersatzparteien (§ 46a Abs 1 S 2 BVerfGG). Eine Verlängerung des Ausschlusses um weitere sechs Jahre kann beantragt werden (§ 46a Abs 2 BVerfGG).