Rn. 4
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Haushaltsnah ist ein Beschäftigungsverhältnis, wenn es die Haushaltsführung (§ 1356 Abs 1 BGB) betrifft. Hierzu zählen Beschäftigungsverhältnisse für im Haushalt eingestelltes Hilfspersonal, Hausmeister und Gesellschaftsdamen. Die Erteilung von Unterricht (zB Sprachunterricht) und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten durch Hauslehrer fallen nicht darunter. Diese Tätigkeiten werden zwar im Haushalt des StPfl ausgeübt, haben aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden, s BFH BStBl II 2007, 761. Das Beschäftigungsverhältnis muss in Haushalten innerhalb der EU/des EWR ausgeübt werden, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 1.
Unter einem Haushalt iSd § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 1. Grundsätzlich wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, durch die Grundstücksgrenze eingegrenzt; ausnahmsweise können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremden zB öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dann aber um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Hierbei gilt der räumlich-funktionale Haushaltsbegriff des BFH (BFH BStBl II 2 016 272; 2014, 880; 2014, 882), dem sich auch die FinVerw angeschlossen hat, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 2. Damit sind zB die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück in den Grenzen des § 35a EStG mit 20 % von der Steuerschuld abziehbar.
Somit liegen haushaltsnahe Beschäftigungsleistungen bei folgenden Tätigkeiten vor:
- Reinigung und Pflege der Wohnräume nebst Zubehörräumen und Garage,
- Gartenarbeiten,
- Einkauf und Verarbeitung von Lebensmitteln im Haushalt,
- Pflege und Instandhaltung der Bekleidung im Haushalt,
- Versorgung und Betreuung von Kindern in den Wohnräumen,
- Pflege von kranken und pflegebedürftigen Menschen in der Wohnung,
- Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt.
Der BFH vom 03.09.2015, BStBl II 2016, 47 hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung des StPfl eine nach § 35a Abs 2 S 1 EStG begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung darstellt. Der BMF hat sich dem angeschlossen, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Anlage 1 "Tierbetreuungs- oder -pflegekosten". Voraussetzung ist, dass die Dienstleistungen innerhalb des Haushalts erbracht werden.
Nach BFH BFH/NV 2018, 39 kann das Ausführen eines in den Haushalt des StPfl aufgenommenen Hundes eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen. Nicht begünstigt sind die Kosten für eine Tierpension. Es fehlt hier der räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt.
Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Aufwand der einzelnen Leistung nicht nachgewiesen, kann nach BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 35 ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs 2 S 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG, insbes die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs, vorliegen
Rn. 5
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Nicht zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören Anstellungsverhältnisse für die Arbeit als Sekretär, Leibwächter und Fahrer. Gefördert werden auch nicht Tätigkeiten, die außerhalb des Haushalts ausgeübt oder erbracht werden, zB die Grabpflege. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, das haushaltsnahe und nicht begünstigte Tätigkeiten beinhaltet, ist eine Aufteilung der Tätigkeiten in begünstigte und nicht begünstigte vorzunehmen.
Rn. 6
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Beispiel:
A ist als Gärtner und Fahrer bei B angestellt. Er erhält EUR 30 000 Jahresarbeitslohn. Der Zeitaufwand für die gärtnerischen Arbeiten beträgt 70 %, der für die Fahrertätigkeit liegt bei 30 %.
B kann 20 % von EUR 21 000 (70 % des Jahresgehalts), höchstens jedoch EUR 4 000 (§ 35a Abs 2 EStG) von seiner Steuerschuld abziehen. Die Feststellungslast, welcher prozentuale Anteil der Arbeiten unter die Steuerbegünstigung des § 35a Abs 2 EStG fällt, trägt nach allg Grundsätzen B, s BFH BStBl II 1989, 879. Der Nachweis kann mit den nach der AO zugelassenen Beweismitteln erbracht werden.