Rn. 51

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der ausländische Verleiher muss (noch) selbst ArbG des Leih-ArbN sein, um gemäß § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet zu sein. Ist dagegen die ArbG-Eigenschaft auf den Entleiher übergegangen, ist nur der Entleiher als inländischer ArbG gemäß § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet und es besteht kein Bedarf, die Pflicht zum LSt-Abzug auf den ausländischen Verleiher auszudehnen.

 

Rn. 52

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In Fällen der ArbN-Überlassung kann es aufgrund der fehlenden gesetzlichen Definition des ArbG-Begriffs im lohnsteuerlichen Sinne zweifelhaft sein, ob der Verleiher oder der Entleiher als ArbG zum LSt-Einbehalt verpflichtet ist. Ob im konkreten Einzelfall der Verleiher oder der Entleiher ArbG des Leih-ArbN ist, bestimmt sich (auch bei grenzüberscheitenden Fällen) stets nach inländischem Recht (s BFH BStBl II 2000, 41; BFH/NV 2000, 362).

Grds wird der Verleiher im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen für LSt-Zwecke als ArbG des Leih-ArbN anzusehen sein, da der Verleiher mit dem Leih-ArbN den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und auch den Lohn für eigene Rechnung und im eigenen Namen (unmittelbar) auszahlt (s BFH BStBl III 1967, 392; BStBl II 1968, 84).

Ausnahmsweise kann jedoch auch der Entleiher ArbG im lohnsteuerlichen Sinne sein, nämlich wenn er nach der tatsächlichen Gestaltung die Stellung eines ArbG innehat, zB wenn der Entleiher dem ArbN den Lohn im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt (s BFH BStBl II 2000, 41; 1982, 502). Dass – ausnahmsweise und trotz bestehenden Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und ArbN – der Entleiher ArbG im lohnsteuerlichen Sinne sein kann, wird auch durch § 42d Abs 7 EStG bestätigt, da dort die Haftung des Verleihers für den Fall, dass der Entleiher ArbG ist, geregelt wird. Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch davon ausgegangen ist, dass der Entleiher ArbG sein kann.

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