Rn. 30

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Auch der Begriff des Lohnzahlungszeitraums ist nicht gesetzlich definiert. Gemeint ist damit der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn geschuldet wird. Lohnzahlungszeitraum ist dagegen nicht der Zeitraum, in dem der ArbN tätig gewesen ist, was sich bereits daraus ergibt, dass auch Ruhegelder lstpfl sind (Stache in Bordewin/Brandt, § 38a EStG Rz 19a (Oktober 2021)).

Beginn und Ende des Lohnzahlungszeitraums bestimmen sich nach den einzel- bzw tarifvertraglichen Regelungen oder betrieblichen Vereinbarungen des Arbeitsverhältnisses (Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 18 (Dezember 2020)). Deshalb ist der jeweilige Lohnzahlungszeitraum auch unabhängig von kalendarischen Einheiten wie Wochen, Monaten oder Kj und muss nicht mit den Kalenderwochen oder -monaten übereinstimmen.

 

Rn. 31

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für Abschlagszahlungen trifft § 38a Abs 1 S 2 Hs 2 EStG insofern eine abweichende Regelung, als dass durch den Verweis auf § 39b Abs 5 S 1 EStG dem ArbG ermöglicht wird, eine Lohnabrechnung für einen längeren Lohnabrechnungszeitraum (statt Lohnzahlungszeitraum) vorzunehmen und die LSt nicht schon bei jeder Abschlagszahlung, sondern erst bei der Lohnabrechnung einzubehalten (s § 39b Rn 80ff (Mues)). Dabei ist als Abrechnungszeitraum jener Zeitraum zu bezeichnen, für den der ArbG endgültig abrechnet (Feldgen in Korn, § 38a EStG Rz 33 aE (Oktober 2017); Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz B 10 (Juni 2017)).

 

Rn. 32–39

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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