Rn. 11
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 38a Abs 1 S 1 EStG definiert die Bemessungsgrundlage für die Jahres-LSt – den Jahresarbeitslohn – als den Arbeitslohn, den der ArbN im Kj bezieht. Die Norm umschreibt somit die Jahrs-LSt, die der ArbN schuldet, wenn er im Kj ausschließlich dem LSt-Abzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt (s § 38a Abs 2 EStG).
1. Begriff des Arbeitslohns
Rn. 12
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Begriff "Arbeitslohn" wird in § 2 Abs 1 S 1 LStDV beschrieben, als diejenigen Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist es gemäß § 2 Abs 1 S 2 LStDV unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen dem ArbN gewährt werden.
Eine beispielhafte Aufzählung von Leistungen, die zum Arbeitslohn gehören, findet sich in § 2 Abs 2 LStDV. Grds kann man Arbeitslohn beschreiben als alle Einnahmen des ArbN in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung gewährt werden, sich also als Frucht der Arbeitsleistung für den ArbG darstellen.
Der für LSt-Zwecke zu ermittelnde Jahresarbeitslohn entspricht nicht unbedingt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG und § 19 Abs 1 EStG, da zum einen der ArbN Lohn von mehreren ArbG beziehen kann und zum anderen zwar der WK-Pauschbetrag (s § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG) des ArbN und andere Frei- und Pauschbeträge im LSt-Abzugsverfahren automatisch Berücksichtigung finden, darüber hinausgehende Steuerminderungen aber allenfalls über die Eintragung eines Freibetrages als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal bereits im LSt-Abzugsverfahren Berücksichtigung finden und ansonsten nur im Rahmen einer ESt-Veranlagung Berücksichtigung finden.
2. Begriff des ArbN
Rn. 13
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Begriff des "ArbN" wird in § 1 Abs 1 S 1 LStDV beschrieben als Personen, die in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.
Für eine Stellung als ArbN sprechen insbesonder Merkmale wie
- Schulden der Arbeitskraft,
- persönliche Weisungsgebundenheit,
- Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des ArbG und
- Fehlen eines Unternehmerrisikos
(BFH BStBl II 2008, 981; Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 15 (Dezember 2020); zu weiteren Einzelheiten s § 19 Rz 35ff (Barein) und Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Arbeitnehmer" (September 2017)).
Die Frage, ob eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird, ist nach BFH vom 18.06.2015, VI R 77/12 BStBl II 2015, 903 anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. In diese Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, wie das der Beschäftigung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausgestaltet worden ist, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt worden sind (Bestätigung der ständigen Senats-Rspr, BFH vom 14.06.1985, VI R 150–152/82, BStBl II 1985, 661).
3. Bemessungsgrundlage Jahresarbeitslohn
Rn. 14
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der in § 38a Abs 1 S 1 EStG definierte Jahresarbeitslohn bezieht sich nur auf den von einem ArbG gezahlten Arbeitslohn, dh, es erfolgt keine Zusammenfassung des Arbeitslohns aus mehreren Arbeitsverhältnissen. Auch bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, kommt es zu keiner Zusammenfassung.
Die genaue Höhe des Jahresarbeitslohns steht eigentlich erst nach Ablauf des Jahres fest. Die daher für jeden Lohnzahlungszeitraum vorzunehmende Prognoseberechnung wird in § 38a Abs 3 EStG (s Rn 54ff) näher geregelt.
Rn. 15–19
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei