Rn. 60
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gemäß § 38b Abs 1 S 1 Nr 6 EStG gilt zunächst für ArbN, die nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn beziehen, für die LSt aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis. Für das erste Dienstverhältnis kommt für den ArbN die Einreihung in die StKl I bis V in Betracht, für alle weiteren Dienstverhältnisse erfolgt die Einreihung dagegen zwingend in StKl VI.
Die StKl VI gilt ferner in Fällen des § 39c Abs 1 EStG (s § 39c Rn 10–19 (Mues)), dh, wenn der ArbN schuldhaft dem ArbG zum Zwecke des Abrufs der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale die Steuer-ID-Nr oder den Tag der Geburt nicht mitteilt oder das BZSt die Mitteilung elektronischer LSt-Merkmale ablehnt.
Die Einordnung in StKl VI stellt in diesen Fällen aufgrund des niedrigeren ausgezahlten Nettolohns somit regelmäßig ein finanzielles Druckmittel gegenüber dem säumigen ArbN dar.
Rn. 61
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Einrichtung der StKl VI ist notwendig, da der Arbeitslohn aus jedem Dienstverhältnis im LSt-Abzugsverfahren gesondert behandelt werden muss. Die (erneute) Einreihung in eine der StKl I bis V eines zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen, da sich in den StKl I bis V berücksichtigte Frei- und Pauschbeträge erneut auswirken würden und die tarifliche Progression nicht voll zur Geltung käme.
Die StKl VI soll daher so wirken, dass sie nach Möglichkeit die StKl, in die der ArbN mit seinem ersten Dienstverhältnis fällt, lediglich ergänzt. In die LSt-Tabelle der StKl VI sind daher insbesondere der ArbN-Pauschbetrag, der SA-Pauschbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinstehende nicht eingearbeitet. Zudem dürfen Freibeträge gemäß § 39a EStG im Allgemeinen nicht iRd eines in die StKl VI fallenden Dienstverhältnisses berücksichtigt werden, da sie bereits iRd ersten Dienstverhältnisses Berücksichtigung finden.
Rn. 62
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bezieht der ArbN Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen, die jedoch mit den gleichen ArbG bestehen, liegen die Voraussetzung für die Einreihung in die StKl VI nicht vor (Hummel in K/S/M, § 38b EStG Rz B 25 (Juni 2017)). Dies ist etwa der Fall, wenn der ArbN bei einer juristischen Person des öff Rechts beschäftigt ist und Arbeitslohn erhält, der von mehreren öff Kassen ausgezahlt wird (§ 38 Abs 3 S 2 EStG). Gleiches gilt, wenn ein ArbN in mehreren Dienstverhältnissen bei einem ArbG steht. In beiden Fällen müssen dann die Lohnzahlungen im LSt-Abzugsverfahren zusammengefasst werden (Stache in Bordewin/Brandt, § 38b EStG Rn 53 (Mai 2018)).
Rn. 63
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bezieht ein ArbN jedoch Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bei unterschiedlichen ArbG, kann er frei wählen, für welches Dienstverhältnis die Einreihung in StKl VI erfolgen soll (BFH BStBl II 1997, 143). Die Wahl wird durch die Mitteilung an den ArbG bei Eintritt in das Dienstverhältnis gemäß § 39e Abs 4 S 1 Nr 2 EStG, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, ausgeübt.
Der ArbN wird regelmäßig die StKl VI für das Dienstverhältnis mit dem niedrigeren Arbeitslohn wählen, da dies während des laufenden Kj zu einer geringeren Steuerbelastung führt.
Rn. 64
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bestehen mehrere Dienstverhältnisse und liegt kein Fall des § 38a Abs 3a S 7 EStG vor, ist gemäß § 46 Abs 2 Nr 2 EStG zwingend eine ESt-Veranlagung vorzunehmen (Amtsveranlagung, s § 46 Rn 36–38 (Barein)).
Rn. 65–69
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei