Rn. 80
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Kinderfreibeträge werden im LSt-Abzugsverfahren grds nicht berücksichtigt, so dass die einbehaltene LSt für ArbN gleich hoch ist, unabhängig davon, ob der ArbN Kinder hat oder nicht. Die Berücksichtigung von Kindern erfolgt im laufenden Kj bei ArbN über das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge gemäß § 38b Abs 2 EStG wirken sich daher nur bei der Bemessung der Zuschlagsteuern (SolZ, KiSt) aus (§ 51a Abs 2a EStG und s § 51a Rn 120–126 (Pust)).
Rn. 81
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gemäß § 38b Abs 2 S 1 EStG werden für Kinder iSd § 32 Abs 1 Nr 1 EStG von dem Kalendermonat ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in den StKl I bis IV die Kinderfreibetragszähler bei beiden Elternteilen automatisch für LSt-Zwecke berücksichtigt.
Steht dem ArbN gemäß § 32 Abs 6 S 1 EStG der einfache Kinderfreibetrag zu, werden bei der Anwendung der LSt-Abzugsmerkmale die Kinderfreibeträge mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt (§ 38b Abs 2 S 1 Nr 1 EStG).
Die Kinderfreibeträge werden bei dem ArbN mit dem Zähler 1,0 berücksichtigt, sofern
Rn. 82
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Kinderfreibeträge sollen regelmäßig ab dem Monat der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs als elektronische LSt-Abzugsmerkmale automatisiert gebildet und entsprechend berücksichtigt werden, sofern Eltern und Kind in der gleichen Gemeinde wohnen (§ 39e Abs 2 S 1 Nr 3, S 2 und 3 EStG).
Die Datengrundlage dafür ergibt sich aus den gemäß § 39 Abs 2 EStG von den Meldebehörden an das BZSt übermittelten Daten der Melderegister. Ein Antrag des ArbN auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages ist in diesen Fällen daher nicht notwendig (BR-Drs 253/11, 73).
Sofern ein minderjähriges Kind jedoch nicht in der Wohnung des ArbN gemeldet ist, setzt die Bildung eines Kinderfreibetragszählers voraus, dass der ArbN einmalig einen Antrag unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes stellt (BFM BStBl I 2018, 1137 Rz 29).
Rn. 83
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Nach § 38b Abs 2 S 2 EStG werden zudem die Kinderfreibetragszähler für Pflegekinder (§ 32 Abs 1 Nr 2 Alt 2 EStG), für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 32 Abs 4 und 5 EStG), für Kinder, deren anderer Elternteil nicht unbeschränkt estpfl ist (§ 32 Abs 6 S 3 Nr 1 Alt 2 EStG) sowie in Fällen der Übertragung eines Kinderfreibetrages (§ 32 Abs 6 S 6f EStG) nicht automatisiert als LSt-Abzugsmerkmal berücksichtigt, sondern nur auf Antrag des ArbN beim zuständigen FA.
Grund für die Regelung ist, dass es sich um Fälle handelt, bei denen schwieriger zu beurteilen ist, ob bzw wem der Kinderfreibetrag zusteht.
Der Antrag kann nach § 38b Abs 2 S 5 EStG nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
Rn. 84
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Nach § 38b Abs 2 S 3 EStG ist eine mehrjährige Berücksichtigung von Kindern im LSt-Abzugsverfahren auch in den Antragsfällen gemäß § 38b Abs 2 S 2 EStG möglich, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 31 zu möglichen Anwendungsfällen). Eine aufgrund dessen erfolgende unzutreffende Ermittlung ist erst iRd Amtsveranlagung gemäß § 46 Abs 2 EStG zu korrigieren.
Rn. 85
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§ 38b Abs 2 S 4 EStG sieht schließlich vor, dass in Fällen der StKl III oder IV auch dem Ehegatten zuzurechnende Kinder bei der Zahl der Kinderfreibeträge des ArbN zu berücksichtigen sind.
Rn. 86
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§ 38b Abs 2 S 5 EStG schreibt abschließend noch vor, dass der Antrag nach § 38b Abs 2 EStG nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden kann.
Rn. 87–89
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei