Rn. 40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39a Abs 2 S 1 EStG ist der Antrag iSd § 39a Abs 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom ArbN eigenhändig zu unterschreiben. Den Vordruck bestimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder (§ 51 Abs 4 Nr 1 Buchst c EStG). Der Antrag ist unzulässig, sofern er nicht die Formvorschriften erfüllt (Jungblut in Lademann, § 39a EStG Rz 70 aE (Oktober 2018)).

Für nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt estpfl ArbN ist im Regelfall das Wohnsitz-FA für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale und damit auch für die Ermittlung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen zuständig. Abweichend hiervon kann dies nach Zuständigkeitsverordnungen der Länder auch das für die Veranlagung zur ESt zuständige Finanzamt sein (zB durch Zentralisierungsmaßnahmen in Großstädten, s BMF BStBl I 2018, 1137). Soweit das FA auf Antrag des ArbN eines Frei- bzw Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG als LSt-Abzugsmerkmal bildet (§ 39 Abs 1, 4 EStG, s § 39 Rn 10ff (Mues) und s § 39 Rn 50ff (Mues)), teilt es dies dem BZSt zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den ArbG mit (§ 39e Abs 1 S 2 EStG, s § 39e Rn 12 (Mues)).

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