Rn. 30

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten gemäß § 39a Abs 1 S 2 EStG mit Ausnahme des Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbetrags (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG) und vorbehaltlich des § 39a Abs 1 S 3–5 EStG für die gesamte Dauer eines Kj. Dh, dass im Gegensatz zu den nach § 38b EStG zu bildenden LSt-Abzugsmerkmalen für die nach § 39a EStG zu bildenden persönlichen Freibeträge grds eine jahresbezogene Betrachtungsweise gilt. Von dieser jahresbezogenen Betrachtungsweise sind die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG ausgenommen, da diese mehrjährig gültig sind (Jungblut in Lademann, § 39a EStG Rz 85 (Oktober 2018)).

 

Rn. 31

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zudem kann seit 2016 der ArbN nach § 39a Abs 1 S 3 EStG beantragen, dass der nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 1–3 u 4a8 EStG ermittelte Freibetrag im LSt-Ermäßigungsverfahren für höchstens zwei Jahre gültig ist, beginnend mit dem Kj, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird (dazu s BMF BStBl I 2015, 488 und BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 133; zu Einzelheiten s Jungblut in Lademann, § 39a EStG Rz 86ff (Oktober 2018)).

 

Rn. 32

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der ArbN ist an den Zweijahreszeitraum nicht gebunden. Vielmehr kann er jederzeit eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern (Antragsmöglichkeit, § 39a Abs 1 S 4 EStG; zur dann notwendigen Neuberechnung des Freibetrags s Rn 51). Ändern sich die Verhältnisse jedoch innerhalb dieses Zeitraums zu seinen Ungunsten, ist er nach § 39a Ab 1 S 5 EStG verpflichtet, dies dem FA umgehend anzuzeigen (Anzeigepflicht). "Umgehend" wird in diesem Sinne als "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen sein (Thürmer in Blümich, § 39a EStG Rz 62 aE (Dezember 2018)).

 

Rn. 33–39

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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