Rn. 46
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Grundsätzlich gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen beantragten Freibetrag iSd § 39a Abs 1 EStG die allg Auskunfts- und Nachweispflicht des StPfl, so dass der ArbN die entsprechenden Tatsachen auf Verlangen des FA nachweisen bzw mindestens glaubhaft zu machen hat (BFH BStBl II 1972, 139; Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 2 (40. Aufl)).
Nach § 39a Abs 2 S 5 EStG kann das FA jedoch auf nähere Angaben des ArbN verzichten, wenn dieser
- höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kj ermittelt wurde, und
- versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Rn. 47
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Das FA hat den ermittelten Jahresfreibetrag grds in Monatsfreibeträge bzw, sofern dies wegen abweichender Lohnzahlungszeiträume notwendig ist, in Wochen- oder Tagesfreibeträge aufzuteilen (§ 39a Abs 2 S 6 EStG). Für die Umrechnung des Jahresfreibetrags in einen Freibetrag für eine monatliche Lohnzahlung ist der Jahresfreibetrag durch die Zahl der in Betracht kommenden Kalendermonate zu teilen. Der Wochenfreibetrag ist mit 7/30 und der Tagesfreibetrag mit 1/30 des Monatsbetrags anzusetzen. Der sich hiernach ergebende Monatsbetrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden (R 39a.1 Abs 7 LStR 2015).
Ein gebildeter Monatsfreibetrag ist auf die der Antragstellung folgenden Monate bis zum Schluss des Kj gleichmäßig zu verteilen. Der Freibetrag ist auch dann gleichmäßig zu verteilen, wenn einzelne Aufwendungen vorhersehbar nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen begrenzten Zeitraum anfallen werden, zB Kosten der doppelten Haushaltsführung für weniger als 12 Monate oder Erreichen der Altersgrenze der gesetzlichen Rente im laufenden Jahr (Jungblut in Lademann, § 39a EStG Rz 78 (Oktober 2018)).
Rn. 48
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Als Abweichung von dem Grundsatz der Verteilung auf die folgenden restlichen Monate des Kj sieht § 39a Abs 2 S 7 EStG vor, dass ein Freibetrag, der im Januar eines Kj beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar diese Kj berücksichtigt werden kann. In bestimmten Konstellationen kann sich mitunter die Verwehrung einer rückwirkenden Berücksichtigung des Freibetrags als verfassungsrechtlich problematisch darstellen, da es zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Lohnbeziehern und ESt-Vorauszahlern kommen kann (s FG Mchn EFG 1995, 268 und nachfolgenden Kostenbeschluss des BFH BFH/NV 1995, 877; dazu auch Arnold, DStR 1995, 1142).
Rn. 49
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Ist der ArbN nur beschränkt estpfl, hat das FA den nach § 39a Abs 4 EStG ermittelten Freibetrag (s Rn 70) durch Aufteilung in Monats- bzw Wochen- oder Tagesbeträge nicht zwingend auf die restlichen Monate des Kj zu verteilen, sondern auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kj (§ 39a Abs 2 S 8 EStG).
Rn. 50
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Abschließend erklärt § 39a Abs 2 S 9 EStG die Regelungen in § 39a Abs 2 S 5–8 EStG, also die Vorschriften zur Ermittlung der Höhe des Freibetrags, für den Hinzurechnungsbetrag iSd § 39a Abs 2 Nr 7 EStG (s Rn 24) für entsprechend anwendbar.
Rn. 51
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Ist bereits ein Jahresfreibetrag gebildet worden und beantragt der ArbN im Laufe des Kj die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen oder abziehbarer Beträge (§ 39a Abs 1 S 4 EStG, s Rn 32), kommt es also zu einer nachträglichen Erhöhung des Freibetrags, wird der Jahresfreibetrag unter Berücksichtigung der gesamten Aufwendungen und abziehbaren Beträge des Kj neu festgestellt; für die Berechnung des Monats-, Wochen- bzw Tagesfreibetrags ist der Freibetrag um den Teil des bisherigen Freibetrags zu kürzen, der für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit des neuen Freibetrags zu berücksichtigen war. Der verbleibende Betrag ist auf die Zeit vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats bis zum Schluss des Kj gleichmäßig zu verteilen. Diese Grundsätze gelten für den Hinzurechnungsbetrag entsprechend (R 39a.1 Abs 8 LStR 2015 und H 39a.1 LStH 2021 "Erhöhung eines berücksichtigten Freibetrags").
Rn. 52
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Kommt es im laufenden Kj wegen geänderter Verhältnisse zu einem niedrigeren Freibetrag (als bisher), dh zu einer nachträglichen Herabsetzung des Freibetrags, ist zunächst die Summe der bereits verbrauchten Freibeträge von dem herabgesetzten Freibetrag abzuziehen, um möglichst rückwirkende Änderungen zu vermeiden. Sodann wird der Restbetrag auf die (noch) folgenden Monate verteilt. Übersteigen jedoch die bereits verbrauchten Freibeträge den herabgesetzten Freibetrag, kommt es zur rückwirkenden Änderung, die der ArbG gemäß § 41c Abs 1 Nr 1 EStG vorzunehmen hat (Krüger in Schmidt, § 39 EStG Rz 13 (40. Auflage); Thürmer in Blümich, § 39 EStG Rz 74 (Dezember 2018)).
Rn. 53–59
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vorläufig frei