Rn. 60
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Bei Eheleuten und Lebenspartnern (vgl § 2 Abs 8 EStG), die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, ist gemäß § 39a Abs 3 S 1 Hs 1 EStG jeweils die Summe der nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 2–4 u 5 EStG in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge gemeinsam zu ermitteln. Der abzuziehende SA-Pauschbetrag von 36 EUR wird auf 72 EUR verdoppelt (§ 39a Abs 3 S 1 Hs 2 EStG).
Für die Anwendung der §§ 33, 33a u 33b Abs 6 EStG (iVm § 39a Abs 1 Nr 3 EStG) genügt es, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags in der Person eines Ehegatten/Lebenspartners erfüllt sind (R 39a.3 Abs 3 LStR 2015). Für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs 1–5 EStG (iVm § 39a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG) ist es unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen erfüllt. Liegen bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags vor, ist für jeden Ehegatten/Lebenspartner der in Betracht kommende Pauschbetrag zu gewähren; dies gilt auch für den Fall, dass nur einer von ihnen ArbN ist (R 39a.3 Abs 4 LStR 2015).
Eine Einzelermittlung für jeden Ehegatten/Lebenspartner erfolgt dagegen bei den WK (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, s Rn 11), den Freibeträgen für Kinder ohne Anspruch auf Kindergeld (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 6 EStG, s Rn 22) sowie dem Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag bei mehreren Dienstverhältnissen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG, s Rn 23ff). Von den für den einzelnen Ehegatten/Lebenspartner ermittelten WK ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für WK nach § 9a S 1 Nr 1 EStG abzuziehen (R 39a.3 Abs 1 LStR 2015). Ein Freibetrag nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a u 8 EStG kommt bei Eheleuten/Lebenspartnern dagegen nicht in Betracht.
Rn. 61
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39a Abs 3 S 2 EStG legt fest, dass bei einem Antrag von Ehegatten/Lebenspartnern, die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, bei der Ermittlung der Antragsgrenze des § 39a Abs 2 S 4 EStG die Summe der für beide Ehegatten/Lebenspartner in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen ist, dh, die Antragsgrenze iHv 600 EUR ist bei Ehegatten/Lebenspartnern nicht zu verdoppeln (R 39a.1 Abs 2 Nr 6 S 2 LStR 2015).
Rn. 62
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die nach § 39a Abs 3 S 1 EStG ermittelte Summe ist grundsätzlich je hälftig auf die Ehegatten/Lebenspartner aufzuteilen, sofern für beide Ehegatten/Lebenspartner LSt-Abzugsmerkmale gebildet werden und sie keine andere Aufteilung beantragen (§ 39a Abs 3 S 3 EStG). Eine Ausnahme gilt nach Verwaltungsauffassung für den Freibetrag wegen erhöhter WK, der nur bei dem Ehegatten/Lebenspartner berücksichtigt werden darf, dem die WK entstanden sind (R 39a.3 Abs 5 S 2 LStR 2015). Gleiches gilt für Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (R 39a.3 Abs 5 S 3 LStR 2015). Der Freibetrag ist bei Ehegatten/Lebenspartnern vor der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags iSd § 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG (s Rn 24) aufzuteilen; der Hinzurechnungsbetrag selbst darf nicht aufgeteilt werden (R 39a.3 Abs 5 S 4 LStR 2015).
Entscheiden sich die Ehegatten/Lebenspartner für eine andere als die gesetzlich vorgesehene hälftige Aufteilung, greift die Aufteilungsregelung des § 39a Abs 1 S 2 EStG (§ 39a Abs 3 S 4 EStG).
Rn. 63
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Eine gemeinsame Ermittlung der Beträge iSd § 39a Abs 3 S 1 EStG findet nicht statt, wenn der ArbN, dessen Ehe/Lebenspartnerschaft in dem Kj, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte/Lebenspartner in demselben Jahr (wieder) geheiratet hat (die Eingehung einer (neuen) Lebenspartnerschaft ist seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich); die nach § 39a Abs 1 EStG in Betracht kommenden Beträge sind dann ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln (§ 39a Abs 3 S 5 EStG).
Rn. 64
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39a Abs 3 S 6 EStG regelt schließlich noch, dass SA auch in den Fällen des sog Gnaden-/Witwensplittings (§ 32a Abs 6 EStG) nur Berücksichtigung finden, wenn sie den doppelten SA-Pauschbetrag iHv 72 EUR übersteigen.
Rn. 65–69
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei